In der Unfallversicherung können selbstständige Lehrer und Erzieher kraft Satzung oder freiwillig versichert sein. Auch in der Krankenversicherung können sich selbstständig tätige Lehrer und Erzieher freiwillig versichern.

In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, wenn

  • eine freiwillige Krankenversicherung bei einer Krankenkasse oder
  • eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen

besteht.

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Selbstständige Lehrer und Erzieher können in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig sein.[1] Diese freiwillige Versicherung ist nicht daran gebunden, dass der selbstständige Lehrer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist.

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