Bei Pflegegrad 1 ist der Leistungsanspruch eingeschränkt auf
- qualifizierte Pflegeberatung,
- Beratungsbesuch durch Pflegedienst,
- zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Versorgung mit Pflegehilfsmittel,
- Zuschuss Wohnumfeldverbesserung,
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
- Pflegekurse für Angehörige,
- Entlastungsbetrag für Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Sachleistung und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- Zuschuss i. H. v. 125 EUR bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.[1]
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