Bei Pflegegrad 1 ist der Leistungsanspruch eingeschränkt auf

  • qualifizierte Pflegeberatung,
  • Beratungsbesuch durch Pflegedienst,
  • zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Versorgung mit Pflegehilfsmittel,
  • Zuschuss Wohnumfeldverbesserung,
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
  • Pflegekurse für Angehörige,
  • Entlastungsbetrag für Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Sachleistung und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag,
  • Zuschuss i. H. v. 125 EUR bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.[1]

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