Versicherte der sozialen Pflegeversicherung erhalten bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen, die sie nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können, Pflegeleistungen in 5 Pflegegraden ab Antragstellung.
Als Leistungen können
zur ambulanten Pflege (zu Hause) z. B.
- das Pflegegeld für die selbstbeschaffte Pflege durch Familienangehörige/Nachbarn,
- die Pflegesachleistung durch zugelassene Pflegedienste,
- die Kombination von Sach- und Geldleistung,
- die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) zur Betreuung z. B. tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung,
- die Kurzzeitpflege während Krankheit/Urlaub der Pflegeperson in einem zugelassenen Pflegeheim oder
- die vollstationäre Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim
in Anspruch genommen werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeversicherung ist das SGB XI. Vertiefende Informationen enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).
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