Begriff

Für bestimmte Tätigkeiten innerhalb eines betrieblichen Organisationsprozesses kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Leistungszulage gewähren. Da die Leistungszulage im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Leistungszulagen werden typischerweise regelmäßig gewährt und sind damit lohnsteuerrechtlich nach der Monatslohnsteuertabelle als laufende Bezüge zu versteuern. Die Sozialversicherungsbeiträge sind monatlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu erheben.

Sofern der Arbeitnehmer auf die Leistungszulage einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat, wird sie bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung mit berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Leistungszulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Leistungszulage pflichtig pflichtig

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge