Anbieterqualifikation
Für die Durchführung der Maßnahmen kommen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Handlungsfeldern und Präventionsprinzipien Anbieterinnen und Anbieter mit folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- durch bestandene Prüfung abgeschlossene handlungsfeldbezogene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Verzeichnis nach § 90 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder durch bestandene Prüfung abgeschlossenes handlungsfeldbezogenes Studium an einer staatlichen Universität oder Hochschule bzw. einer nach § 70 Hochschulrahmengesetz (HRG) anerkannten Hochschule (im Folgenden: staatlich anerkannter handlungsfeldbezogener Berufs- oder Studienabschluss) mit Nachweis der Mindeststandards in Bezug auf fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen für das jeweilige Handlungsfeld/Präventionsprinzip
- ggf. Einweisung in das durchzuführende Programm bzw. die vorgesehenen Inhalte/Verfahren
Im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten sowie im Handlungsfeld Stress- und Ressourcenmanagement, Präventionsprinzip "Förderung von Entspannung und Erholung" (in Bezug auf Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong) kann unter bestimmten Bedingungen vom Erfordernis eines handlungsfeldbezogenen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschlusses abgewichen werden (vgl. Ausführungen zum Kriterium Anbieterqualifikation unter 5.4.1 und 5.4.3).
Weitere Erläuterungen sind den "Kriterien zur Zertifizierung" unter www.gkv-spitzenverband.de -> Prävention, Selbsthilfe Beratung -> Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung -> Leitfaden Prävention zu entnehmen.
Die für die Anbieterqualifikation relevanten Kompetenzen umfassen personale Kompetenzen und Fachkompetenzen. Die personalen Kompetenzen werden über den staatlich anerkannten handlungsfeldbezogenen Studien- oder Berufsabschluss oder im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten sowie im Handlungsfeld Stressmanagement in Bezug auf Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong auch durch den erfolgreichen Abschluss einer nichtformalen beruflichen Qualifizierung nachgewiesen. Die Fachkompetenzen werden über die nachfolgend definierten Mindeststandards (Inhalte und Umfänge) nachgewiesen (s. die Ausführungen zur Anbieterqualifikation in den Kapiteln 5.4.1–5.4.4). Die Fachkompetenzen gliedern sich in fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen. Die Mindeststandards zu den fachpraktischen Kompetenzen müssen im Handlungsfeld Bewegung und im Handlungsfeld Stress- und Ressourcenmanagement in Bezug auf die fernöstlichen Entspannungsverfahren Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong in Präsenzunterricht erfüllt werden. Kursleitende, die über einen staatlich anerkannten handlungsfeldbezogenen Studien- oder Berufsabschluss verfügen, können in ihrer Ausbildung in Bezug auf die Mindeststandards etwaig fehlende Module in einem Umfang von bis zu 40 % des Gesamtumfangs durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzen. Im Handlungsfeld Stress- und Ressourcenmanagement kann der Anteil von 40 % in Bezug auf die fernöstlichen Entspannungsverfahren Hatha-Yoga, Tai-Chi und Qigong auch überschritten werden, sofern ein handlungsfeldbezogener Berufs- und Studienabschluss zur Erfüllung der Mindestkompetenzen zugrunde gelegt werden kann.
Die Einweisung in das durchzuführende Programm bzw. die vorgesehenen Inhalte/Verfahren kann ggf. in den Mindeststandards enthalten sein.
Alle erforderlichen Fachkompetenzen einschließlich Programmeinweisungen und Weiterbildungen zu Inhalten/Verfahren sind anhand aussagefähiger Unterlagen (Curricula, Studienbücher, Urkunden mit Inhalten und Umfängen, Leistungsnachweise etc.) nachzuweisen. Die Erfüllung der Mindeststandards kann im Einzelfall auch dann anerkannt werden, wenn Kursanbietende aufgrund von Schließungen oder nicht mehr bestehenden Aufbewahrungspflichten der jeweiligen Ausbildungsinstitutionen die oben genannten Nachweise zur Erfüllung der Mindeststandards nicht vorweisen können. Voraussetzung ist, dass die bzw. der Kursanbietende schlüssig darlegt und – in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Ausbildungsinstitution oder einer für die Ausbildungsinstitution zuständigen Behörde – glaubhaft macht, warum die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z. B. Curriculum, Modulhandbuch) nicht vorgelegt werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die bzw. der Kursanbietende darlegt und glaubhaft macht, dass in ihrer bzw. seiner Ausbildung die Inhalte der Mindeststandards vollständig vermittelt wurden.
Abbildung 5: Voraussetzungen für die Anbieterqualifikation (Quelle: GKV Spitzenverband)
Der GKV-Spitzenverband analysiert kontinuierlich die Erfahrungen mit der Umsetzung der fachlichen Mindeststandards und passt diese bei zukünftigen Weiterentwicklungen des Leitfadens ggf. an. Dies betrifft auch die Definition von Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung von Kursleiterinnen und Kursleitern.
Regelung zum Bestandsschutz
Anbietern und Anbieterinnen (Kursleiterinnen und Kursleiter), für die zum Stichtag 3...