Leitsatz (amtlich)
Für eine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahens abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht eine Einigungsgebühr gem. VV Nr. 1000 RVG nur dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger zusätzliche Sicherheiten verschafft, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern, da andernfalls die bestehende Ungewissheit über Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners nicht beseitigt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen den Antragsteller wird die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 330,67 € betrieben.
Auf den Vergütungsantrag der Beteiligten zu 1.) vom 01. Dezember 2005 hat das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligt und antragsgemäß 97,44 € zur Zahlung angewiesen, wobei eine Geschäftsgebühr berücksichtigt worden ist.
Unter dem 07. Februar 2007 hat die Beteiligte zu 1.) eine neue Beratungshilfeabrechnung unter Einschluss einer Einigungsgebühr in Höhe von 125,-- € mit dem Antrag überreicht, den Differenzbetrag von 158,41 € noch zu überweisen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Antrag vom 07. Februar 2007 durch Beschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung in Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht geeignet sei, eine Einigungsgebühr auszulösen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 02. März 2007 ist durch richterlichen Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juni 2007 zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:
Die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 RVG lägen nicht vor. Denn die Beteiligte zu 1.) habe lediglich an einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin des Antragstellers im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens mitgewirkt, wonach die durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Gläubigerin in monatlichen Raten zu jeweils 15,-- € beglichen werden sollten. Weitere Sicherheiten seien mit der Ratenzahlungsvereinbarung zugunsten der Gläubigerin nicht gewährt worden.
Der Auffassung der Beteiligten zu 1.), die sich auf die in der Literatur vertretene Ansicht berufe, allein die Beseitigung der Ungewissheiten über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit über die Zahlungswilligkeit des Schuldners reiche für das Entstehen einer Einigungsgebühr aus (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG 17. Auflage, VV 1000 Rd-Nr. 64) folge das Gericht unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt.
Durch die Ratenzahlungsvereinbarung sei gerade keine Ungewissheit über die Verwirklichung des Anspruches und die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen endgültig beseitigt worden.
Lediglich die Vereinbarung der regelmäßigen Zahlung entbinde den vollstreckenden Gläubiger nur solange von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wie der Schuldner tatsächlich freiwillig die Ratenzahlungsvereinbarung einhalte. Eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung sowie die etwaige Verschaffung weiterer Zugriffsmöglichkeiten oder Sicherheiten zugunsten des Gläubigers sei mit der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht verbunden gewesen. Damit sei der Gläubiger nach wie vor auf die Leistungswilligkeit des Schuldners angewiesen. Bei Abstandnahme des Schuldners von der vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung stelle sich die vollstreckungsrechtliche Situation des Gläubigers genauso dar wie ohne Ratenzahlungsvereinbarung.
Deshalb schließe sich das Gericht insoweit den in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen an, dass ohne weitere Sicherheitsleistungen oder Vollstreckungserleichterungen zugunsten des Gläubigers eine Einigungsgebühr bei einem Ratenzahlungsvergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entstehen könne (vgl. KG C, JurBüro 2006, 530; BGH NJW 2006, 1598; OLG I, Jur-Büro 2005, 588).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 17. Juni 2007 ist gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Beteiligte zu 1.) macht geltend, dass im vorliegenden Fall tatsächlich Streit über die Ungewissheit der Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Antragstellers bestanden hätten und beseitigt werden sollten, da ohne eine Einigung der Gläubiger keine Möglichkeit der Vollstreckung gehabt hätte, weil der Antragsteller dauerhaft SGB II-Bezieher sei. Das Interesse des Antragstellers habe allerdings darin bestanden, keine eidesstattliche Versicherung abzugeben. In einer solchen Situation erfolge die Einigung zum Zwecke der Beilegung der Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, so dass eine Einigungsgebühr angefallen sei.
Das Amtsgericht ...