Verfahrensgang
AG Vechta (Beschluss vom 24.10.2006; Aktenzeichen 2 M 6686/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Vechta vom 24. Oktober 2006 – Az.: 2 M 6686/06 – dahin abgeändert, dass die von dem Rechtspfleger abgesetzten unverzinslichen Kosten für den in der Forderungsaufstellung angeführten Gerichtsvollzieherauftrag vom 6. September 2005 in Höhe von 206,25 EUR der beizutreibenden Gesamtforderung wieder hinzugerechnet werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 14. Juli 2005 – Az.: 05-0723720-0-9. Auf Antrag des Gläubigers erließ das Amtsgericht Vechta am 24. Oktober 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Rentenansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. In seinem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte der Gläubiger seine Gesamtforderung zum 25. September 2006 mit 13 959,62 EUR zuzüglich der Kosten des Antrags beziffert. Von dieser Summe setzte der Rechtspfleger einen in der Forderungsaufstellung als unverzinsliche Kosten angeführten Betrag in Höhe von 206,25 EUR ab, so dass in dem erlassenen Beschluss die Gesamtforderung per 25. September 2006 mit 13 753,37 EUR zuzüglich der Kosten des Antrags angegeben wurde. Zur Begründung verwies der Rechtspfleger darauf, dass es sich bei dem abgesetzten Betrag um Kosten eines Inkassobüros handele. Diese könnten nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen werden, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Gebührentatbestand für Inkassobüros nicht enthalte. Hielte man die Inkassokosten bis zur Höhe von Rechtsanwaltsgebühren für erstattungsfähig, wäre auch der Partei selbst eine entsprechende Entschädigung zu zahlen, wenn sie auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts verzichte.
Unter dem 17. November 2006 übermittelte der Gläubiger ein als„sofortige Erinnerung”bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er rügt, dass der Rechtspfleger die geltend gemachten nachprozessualen Inkassokosten in Höhe von 206,25 EUR zu Unrecht abgesetzt habe. Diese, so der Gläubiger, überstiegen nicht die Gebühren, die ein Rechtsanwalt abrechnen könne, und gehörten in diesem Umfang zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
Der Rechtspfleger half dem Rechtsmittel nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Gläubigers ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als sofortige Beschwerde auszulegen. Rechtsbehelfe mit Blick auf Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) bestimmen sich nach der Zwangsvollstreckungshandlung mit der sie beigetrieben oder vollstreckt werden sollen. Deshalb steht dem Gläubiger gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zu, wenn das Vollstreckungsgericht – wie hier – einen Antrag wegen verlangter Zwangsvollstreckungskosten (teilweise) zurückweist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 788, Rn. 17).
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erscheint sie rechtzeitig. Grundsätzlich beginnt die zweiwöchige Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist der fragliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. Oktober 2006, aus dem sich die Absetzung der 206,25 EUR ergibt, bereits am Tag seines Erlasses vom Amtsgericht abgesandt worden, während die Beschwerdeschrift erst unter dem 17. November 2006 verfasst worden und im Original am 28. November 2006 bei dem Amtsgericht Vechta eingegangen ist. Der Akte kann jedoch keine Verfügung entnommen werden, der zufolge die ablehnende Entscheidung zu den geltend gemachten Inkassokosten zugestellt werden sollte. Ebensowenig findet sich ein Beleg für eine tatsächlich erfolgte Zustellung. Vielmehr hat der Rechtspfleger unter dem 24. Oktober 2006 auf dem dafür vorgesehenen Formular lediglich verfügt, dem Gläubiger-Vertreter sei eine„Nachricht vom Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses […] unter Rückgabe von Titel und Anlagen”zu übersenden.
Eine Heilung des damit vorhandenen Zustellungsmangels erscheint auch nicht nach § 189 ZPO möglich. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet dann von vornherein aus, wenn gar keine Zustellung, sondern etwa nur eine formlose Übersendung erfolgen sollte (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 189, Rn. 2 m.w.N.). Nach der zitierten Verfügung des Rechtspflegers war Letzteres der Fall. Da die angefochtene – nicht verkündete – Entscheidung dem Gläubiger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, wurde die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (zu dieser Rechtsfolge Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 569, Rn. 4).
III.
Auch in der...