Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit einer Vollstreckungsgebühr. Zeitpunkt der anwaltlichen Zahlungsaufforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung belassen war.
2. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung ist dann verfrüht, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem noch Verhandlungen über die Modalitäten der Zahlung zwischen dem Schuldner und dem Empfangsberechtigten geführt werden.
Normenkette
BGB § 271 Abs. 1; ZPO §§ 91, 751 Abs. 2, § 788 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 15.04.2009) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 19.02.2009 wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 15.04.2009 zurückgewiesen.
2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.097,97 Euro.
Tatbestand
A.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren auf Grund einer Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger an den Schuldner vom 20.01.2009.
Der Schuldner ist durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2008 – Az.: 2 O 75/08 – auf die Klage der Gläubiger verurteilt worden, an Herrn Rechtsanwalt … als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am 13.05.2007 verstorbenen Herrn … 31.980,30 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Das Urteil ist für die Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Schuldner am 08.12.2008 zugestellt worden.
Am 08.01.2009, als das Urteil rechtskräftig geworden ist, hat der Schuldner mitgeteilt, er habe keine Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.
Der Schuldner hat bei Rechtsanwalt …, dem Testamentsvollstrecker, vorgesprochen und um die Verrechnung seiner rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung mit den ihm aus dem Nachlass des Herrn … zustehenden Forderungen gebeten.
Durch Schriftsatz vom 20.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners hat der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung der rechtskräftig festgestellten Forderung und der Rechtsanwaltsgebühren für die Zahlungsaufforderung bis zum 30.01.2009 aufgefordert.
Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 19.02.2009 durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.04.2009 die gemäß § 788 ZPO von dem Schuldner an die Gläubiger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 2.097,97 Euro nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, die für die Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seien den Gläubigern von dem Schuldner als notwendige Vollstreckungskosten zu erstatten.
Am 16.01.2009 sei die Vollstreckungsklausel erteilt und die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 04.12.2008 bescheinigt worden, so dass die Gläubiger ab dem 17.01.2009 hätten vollstrecken dürfen.
Es habe auch keine Aufrechnungslage bestanden, denn es hätten sich keine aufrechenbaren Ansprüche gegenüber gestanden. Auf der einen Seite sei es um eine Forderung der Gläubiger gegen den Schuldner gegangen, auf der anderen Seite um eine Forderung der Schuldner gegen den Testamentsvollstrecker.
Gegen diesen am 14.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 28.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Er macht geltend, er habe nach der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Saarbrücken mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt aufgenommen, um eine Verrechnung des von ihm geschuldeten Betrages mit dem ihm aus dem Nachlass zustehenden Betrag zu erreichen. Insofern habe sehr wohl eine Aufrechnungslage bestanden.
Zum Zeitpunkt der Abfassung der Zahlungsaufforderung vom 20.01.2009 habe dem Schuldner noch keine Antwort des Testamentsvollstreckers vorgelegen.
Der Schuldner beantragt,
den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubiger zurückzuweisen.
Die Gläubiger verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Testamentsvollstrecker habe damals die noch auf die Miterben entfallenden Restnachlassbeträge der Höhe nach nicht beziffern können.
Diese Nachlassbeträge seien auch nicht zu Gunsten des Schuldners tituliert gewesen. Es habe demnach keine Aufrechnungslage vorgelegen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 788, 104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig.
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt unter Aufhe...