Leitsatz (amtlich)

Die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners gegen ein Geldinstitut auf Auszahlung des Kontoguthabens begründet nicht die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger.

 

Verfahrensgang

AG Waiblingen (Beschluss vom 13.08.2007; Aktenzeichen 1 M 3934/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Absetzung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Waiblingen vom 13.08.2007 (Az.: 1 M 3934/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,– EUR

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 879,91 EUR. Sie hat mit Antrag vom 01.08.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Waiblingen vom 13.08.2007 erwirkt, mit dem die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.

Die Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner beantragt, den Schuldner anzuweisen, die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung sowie des Zeitraumes ab drei Monate vor der Pfändung an die Gläubigerin herauszugeben.

Diesen Antrag hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen und insoweit eine Absetzung vorgenommen.

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.08.2007 gegen den ihr an diesem Tag zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die genannte Absetzung erfolgt ist. Die Gläubigerin hat sich hierzu im Wesentlichen auf einen Beschluss des BGH vom 20.12.2006 – VII ZB 58/06 – (= NJW 2007, 606) berufen und hierzu ausgeführt, dass sich die beantragte Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge durch den Schuldner selbst aus der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergebe, und dass die Wertungen, die der BGH in der genannten Entscheidung zur Herausgabe von Lohnabrechnungen zum Ausdruck gebracht habe, in gleichem Umfang auch für die Herausgabe von Kontoauszügen gelten würden. Die Auffassung des Vollstreckungsgerichts gehe fehl, da die Gläubigerin nicht die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen beantragt habe, sondern die sich aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebende Verpflichtung des Schuldners selbst, die ihm vorliegenden Unterlagen herauszugeben.

Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluss vom 03.09.2007 der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Das Vollstreckungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die von der Gläubigerin herangezogene BGH-Entscheidung ausschließlich auf die Herausgabe von Lohnabrechnungen beziehe und für Kontoauszüge auch nicht vergleichend zum Tragen komme. Maßgeblich sei vielmehr das Urteil des BGH vom 08.11.2005 – XI ZR 90/05 – (= NJW 2006, 217), wonach der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag sei, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden könne. Der Pfändungsgläubiger würde ansonsten Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos hätten und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Waiblingen vom 13.08.2007, durch den das Vollstreckungsgericht eine Absetzung in Bezug auf den Antrag auf Anweisung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an die Gläubigerin vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Die Begründung des Vollstreckungsgerichts vermag die vorgenommene Absetzung allerdings nur zum Teil zu tragen.

Das Vollstreckungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich die Gläubigerin für ihre Auffassung nicht auf den Beschluss des BGH vom 20.12.2006 – VII ZB 58/06 – (= NJW 2007, 606) berufen kann, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Herausgabe von Lohnabrechnungen im Falle der Pfändung von Arbeitseinkommen bezieht und nicht ohne Weiteres im gleichen Umfang auf die Frage der Herausgabe von Kontoauszügen im Falle einer Kontenpfändung übertragen werden kann.

Die Kammer vermag sich allerdings nicht der weiteren Argumentation des Vollstreckungsgerichts anzuschließen, wonach im vorliegenden Falle maßgeblich auf das Urteil des BGH vom 08.11.2005 – XI ZR 90/05 – (= NJW 2006, 217) abzustellen sei. Insoweit hat die Gläubigerin zutreffend dargelegt, dass sie nicht die dort in Rede stehende Pfändung des Anspruchs des Schuld...

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