Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Absetzung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Verden/Aller vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
2.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe 319,09 EUR. Er hat mit Antrag vom 11. Juni 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Verden/Aller erwirkt, mit dem die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
Die Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner beantragt, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Kontoauszüge, den Girovertrag, die Unterlagen über die Einräumung von Sicherheiten und Abtretungen gemäß § 836 Abs. 3 ZPO zu pfänden. Von diesem Antrag hat das Vollstreckungsgericht eine Absetzung vorgenommen, so dass Ziffer 9 zu DS 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nunmehr lautet:
" Der Anspruch auf Herausgabe des Girovertrags, die Unterlagen über die Einräumung von Sicherheiten und Abtretungen gemäß § 836 Abs. 3 ZPO.
Der Schuldner ist gemäß § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die Kontoauszüge herauszugeben. Er ist aber gleichfalls berechtigt, die Angaben zu den einzelnen Buchungen gegebenenfalls zu streichen."
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 24. August 2009 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Vollstreckungsgericht dem Antrag hinsichtlich des Anspruchs zu DS 2 zu Ziffer 9 nicht gefolgt ist und durch handschriftliche Abänderungen dem Schuldner die Streichung von Angaben auf den herauszugebenden Kontoauszügen ermöglicht hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die Streichung der Angaben sei es ihm nicht möglich, zu überprüfen, ob die Angaben der Drittschuldner zu 2) hinsichtlich § 55 SGB I zutreffend sind, sowie ferner, ob Zahlungen von Arbeitgebern des Schuldners etc. erfolgen, um sich im Falle eines Antrages gemäß § 805 k ZPO adäquat einlassen zu können. Ferner bestehe kein Datenschutzinteresse zugunsten des Schuldners.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluss vom 7. September 2009 der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Verden/Aller - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Das Vollstreckungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, es sei umstritten, ob Kontoauszüge überhaupt zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO gehören. Dennoch habe es sich dazu entschieden, die Herausgabe von Kontoauszügen in Fotokopie zu bejahen. Allerdings beschränke sich die Verpflichtung des Schuldners zur Urkundenherausgabe darauf, dem Gläubiger diejenigen Informationen zu verschaffen, welche dieser zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderungen benötige. Kontoauszüge enthielten zahlreiche weitere Informationen, auf die der Gläubiger jedenfalls nicht ohne Weiteres einen Anspruch habe. Dem Schuldner sei daher zuzugestehen, einzelne Buchungen zu löschen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Verden/Aller vom 16. Juli 2009, durch den das Vollstreckungsgericht eine Absetzung in Bezug auf den Antrag auf Anweisung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen (vgl. BGB, Beschluss vom 28. Juni 2006, VII ZB 142/05 [[...]]). Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass eine Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. BGH a.a.O.). Ob Kontoauszüge tatsächlich in jedem Fall zu den vom Schuldner herauszugebenden Urkunden gehören, kann vorliegend dahinstehen, da der Schuldner sich gegen diese Anordnung des Vollstreckungsgerichtes nicht wendet. So dem Gläubiger die Kontoauszüge herauszugeben sind, hat er jedoch jedenfalls nicht uneingeschränkt und ohne Weiteres einen Anspruch auf sämtliche in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderungen notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. LG ...