Maren Rixen, Anna-Lena Glander
Behördliche Hilfestellungen
Die häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Lieferkettengesetz beantwortet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), im Rahmen eines FAQ-Katalogs, der fortlaufend weiterentwickelt und aktualisiert wird. Auf der Internetseite des BAFA werden neben entsprechenden Handreichungen auch weitere Unterstützungsangebote zur Umsetzung aufgezeigt.
Nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund neben dem laufenden Monitoring der nationalen und internationalen Gesetzes- und Regelungsentwicklung auch die Entwicklungen und Veröffentlichungen entsprechender Hilfestellungen der zuständigen Behörden (bspw. Umsetzungshilfen, wie Handreichungen) im Hinblick auf die Lieferkette beobachten. Dabei sind auch deren Auswirkungen auf das jeweilige Unternehmen sowie erforderliche Anpassungen der internen Maßnahmen und Regelungen im Blick zu behalten.
Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes beginnt bei der Rohstoffgewinnung und reicht bis zur Lieferung an den Endkunden. Verantwortlich sind die Unternehmen grundsätzlich nur für ihren eigenen Geschäftsbereich und ihre unmittelbaren Zulieferer. Wird jedoch ein Missstand in der Lieferkette bekannt, der auf das Handeln eines nur mittelbaren Zulieferers zurückzuführen ist, sind die Unternehmen auch insoweit grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen.
Auch auf europäischer Ebene lassen sich vergleichbare Bestrebungen erkennen. Im Rahmen ihres European Green Deal hat die Europäische Union eine ganze Reihe von Gesetzesinitiativen zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten gestartet, die den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards zum Gegenstand haben, aber auch die Transformation Europas zum ersten klimaneutralen Kontinent voranbringen sollen. Im Juli 2024 ist die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in Kraft getreten (s. hierzu Abschn. 9). Ziel dieser Richtlinie ist, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Die Richtlinie geht dabei in vielen Teilen deutlich über das deutsche LkSG hinaus. Inwiefern sich hier etwaige Widersprüche zum nationalen Recht ergeben könnten und wie diese zukünftig aufzulösen wären, bleibt abzuwarten.
Die praktische Relevanz der gesetzlichen Regelungen zeigen verschiedene Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit, die auf Pflichtverletzungen entlang der Lieferkette zurückzuführen sind. Eines der prominentesten Beispiele ist der Gebäudeeinsturz eines Fabrikgebäudes in Bangladesch am 24.4.2013, bei dem 1.135 Menschen ihr Leben verloren und 2.438 Personen – teils schwer – verletzt wurden. Das Unglück löste eine erneute Debatte über die Arbeitsbedingungen in den Fabriken in Bangladesch aus. Viele von ihnen produzieren für den westlichen Markt. Am Ende der Lieferkette stehen meist große und bekannte Unternehmen, die von den günstigen Produktionsbedingungen im sog. globalen Süden profitieren. Es steht nicht selten der Vorwurf im Raum, dass billige Arbeitskräfte im Ausland gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt und Sicherheitsstandards ignoriert werden. Hier soll das LkSG Abhilfe schaffen.
Das LkSG begründet vor diesem Hintergrund nunmehr verschiedene – teils besonders strenge – Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen entlang der Lieferkette im Aus- sowie im Inland, insoweit der eigene Geschäftsbereich des verpflichteten Unternehmens erfasst wird. Die Überwachung und Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten kann teilweise sinnvollerweise auch im Verantwortungsbereich "Human Resources" (HR) verortet werden. Beispielsweise kann die HR-Abteilung bei der Ausarbeitung und Einführung von Verhaltensrichtlinien und Arbeitsanweisungen, ebenso wie bei der Gestaltung der Compliance-Kultur im Unternehmen, eingebunden werden. Themen wie Einstellungen, Zuständigkeiten, Personalentwicklung, Schulungen und Beförderungen, aber auch Fehlverhalten von Mitarbeitern und Meldungen über Hinweisgebersysteme führen zu regelmäßigen Berührungspunkten mit der Belegschaft.