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Vor diesem Hintergrund sollte sichergestellt werden, dass – falls möglich – insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen werden:
[ ] | Bestandsaufnahme LkSG-relevanter Themenbereiche Hinweis: Für den Bereich der Kredit- und Versicherungswirtschaft existiert seit August 2023 eine eigene Handreichung des BAFA zur Anwendung des LkSG. |
[ ] | Klares und ggf. öffentliches Bekenntnis der Unternehmensleitung, Umweltschutz und Menschenrechte im eigenen Geschäftsbereich einzuhalten und dies auch von den Zulieferern zu erwarten. Publikationsort kann und sollte unter Umständen neben der unternehmensinternen Infrastruktur (Intranet, Code of Conduct, Richtlinien etc.) bspw. auch die Website des Unternehmens sein |
[ ] | Festlegung betriebsinterner Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie entsprechende Auswahl und Benennung des/der Verantwortliche(n), bspw. eines Menschenrechtsbeauftragten, sowie der entsprechenden Vertreter |
[ ] | Etablierung und Dokumentation eines Lieferketten-Risikomanagementsystems und Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das LkSG etabliert werden. Unternehmen sind gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. Hinweis: Das Prinzip der Angemessenheit setzt den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) etabliert werden. Insoweit kann die im Dezember 2022 veröffentlichte Handreichung des BAFA "zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" zu Rate gezogen werden. In dieser Handreichung wird der Begriff der Angemessenheit im Sinne des Gesetzes erläutert und Hinweise zur praktischen Bedeutung gegeben. Dies wird durch Hinweise auf ausgewählte Umsetzungshilfen ergänzt. |
Die geforderten Prozesse beinhalten unter anderem: | |
[ ] | Entwicklung von Risikoanalyseverfahren (Festlegung Analysekriterien) und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen |
[ ] | Einführung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Betrieb sowie gegenüber den unmittelbaren Zulieferern, beispielsweise durch
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[ ] | Ggf. Ergreifen von unverzüglichen Abhilfemaßnahmen, ggf. eines Abhilfekonzepts, soweit Pflichtverletzungen eingetreten sind oder kurz bevorstehen. Zudem im Falle von – ggf. bußgeldbewehrten – Verstößen frühzeitige unternehmensinterne Aufklärung des Sachverhalts, ggf. unter Einbindung von Spezialisten (insbesondere im Hinblick auf Kommunikation mit Behörden), um die Gefahr weiterer Schäden und behördlicher Verfahren sowie Bußgelder frühestmöglich abzuwenden bzw. zu verringern |
[ ] | Ggf. Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens |
[ ] | Etablierung eines Verfahrens zur Erfüllung von Dokumentations- und Berichtspflichten (auch zu Arbeitsbedingungen entlang der gesamten Lieferkette): Tipp: Unternehmen mit in der Regel mind. 3.000 Mitarbeitern müssen seit dem 1.1.2023 die Dokumentationspflicht des LkSG erfüllen, ab dem 1.1.2024 trifft diese Pflicht auch Unternehmen mit in der Regel mind. 1.000 Mitarbeitern. Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Zulie... |
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