Die Mitarbeit im Liquidationsbereich wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zum Krankenhaus bzw. Krankenhausträger geschuldet. Selbst wenn dies der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Erfüllung dieser Aufgabe vom Krankenhaus oder Krankenhausträger nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsanschauung erwartet werden. Deshalb sind auch die Arbeitgeberpflichten vom Krankenhaus oder Krankenhausträger zu erfüllen.[1]

 
Hinweis

Beteiligung am Liquidationspool gilt auch für Mitglieder des Personalrats

Sofern ein ärztlicher Mitarbeiter zum Personalratsmitglied bestellt wird, sind die Beträge aus dem Liquidationspool weiter zu zahlen. Die Bestellung zum Personalratsmitglied schließt den Arbeitnehmer nicht aus dem Liquidationspool aus. Insofern sind auch für die an ein Personalratsmitglied aus dem Liquidationspool geleisteten Zahlungen beitragspflichtig.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge