Prof. Dr. Wanja Wellbrock
Im Falle der Identifikation menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken bzw. der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht, erweitert sich die Berichtspflicht für das Unternehmen auf folgende in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LkSG zusammengefasste Punkte:
- Darstellung, ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht das Unternehmen identifiziert hat.
- Darstellung, was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 LkSG beschriebenen Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 LkSG, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 LkSG oder nach § 9 Abs. 1 LkSG getroffen hat.
- Darstellung, wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
- Darstellung, welche Schlussfolgerungen das Unternehmen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Die Berichtspflicht gemäß LkSG umfasst somit Informationen zu sämtlichen Schritten der Risikoanalyse. Dabei müssen sie transparent aufzeigen, ob und welche Risiken sie während des Analyseprozesses identifiziert haben. Dies umfasst nicht nur potenzielle Risiken in den eigenen Geschäftsbereichen des Unternehmens, sondern auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern entlang der gesamten Lieferkette. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, müssen Unternehmen in ihren Berichten detaillierte Informationen bereitstellen. Sie müssen nicht nur die spezifischen Risiken benennen, sondern auch darlegen, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen haben, um diesen Risiken zu begegnen. Dies beinhaltet sowohl präventive als auch abhilfeschaffende Maßnahmen, die darauf abzielen, potenzielle Risiken zu minimieren oder zu beseitigen. Des Weiteren müssen Unternehmen erklären, warum sie bestimmte Schritte im Rahmen ihrer Risikobewertung und -bewältigung gegangen sind. Dies umfasst eine rationale Begründung für die Auswahl der analysierten Risikobereiche, die angewandten Methoden und Kriterien sowie die Priorisierung von Maßnahmen. Es ist wichtig, dass Unternehmen klar darlegen, welche Faktoren ihre Entscheidungen beeinflusst haben und wie sie sicherstellen, dass ihre Handlungen den gesetzlichen Anforderungen und ethischen Standards entsprechen.
Um sicherzustellen, dass dies gewährleistet ist, müssen Unternehmen sämtliche Schritte, Vorkehrungen und Maßnahmen im Rahmen ihrer Risikoanalyse detailliert darlegen, unter Berücksichtigung ihrer Menschenrechtsstrategie und gegebenenfalls unter Angabe alternativer Handlungsoptionen. Des Weiteren sind sie dazu verpflichtet, in den Berichten die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und einen Ausblick auf künftige Schritte zu geben.