Wie oben bereits angemerkt, beträgt der jeweilige Berichtszeitraum ein Jahr. Die Berichte sind geschäftsjahresbezogen zu verfassen und spätestens 4 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres kostenlos auf der Internetseite des Unternehmens einsehbar einzustellen. Ergänzend ist der Bericht ebenfalls spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, vorzulegen[1].

 
Wichtig

Verlängerung: Einreichung des Berichts bis 31.12.2024 möglich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird erstmals zum Stichtag 1.1.2025 das Vorliegen der Berichte gemäß des LkSG sowie deren Veröffentlichung überprüfen. Auch wenn die Übermittlung des Berichts an die Behörde und dessen Veröffentlichung somit eigentlich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wird das BAFA keine Sanktionen verhängen, sofern der Bericht bis spätestens zum 31.12.2024 eingereicht wird.

Die Einreichung der Berichte erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 LkSG über den elektronischen Berichtsfragebogen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Der Bericht generiert sich anhand der Antworten eines dort hinterlegten strukturierten Fragebogens, der sowohl offene als auch geschlossene Fragen sowie Multiple-Choice-Optionen enthält. Indem die Unternehmen den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen und den generierten Bericht anschließend auf ihrer Unternehmenswebsite veröffentlichen, erfüllen sie somit ihre Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG. Grundlage der elektronischen Einreichung ist die vorherige Registrierung des Unternehmens. § 12 Abs. 1 LkSG hebt zudem ausdrücklich hervor, dass der Bericht in deutscher Sprache verfasst werden muss.

Weitere Informationen zum hinterlegten Fragebogen werden in Kapitel 5 praxisnah dargestellt.

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