Wurden im Berichtszeitraum menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken identifiziert und/oder Verletzungen einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt, unterliegen die entsprechenden Unternehmen der vollständigen Berichtspflicht. Hierdurch wird das Auskunftsvolumen deutlich erhöht und umfasst primär die folgenden Bereiche.

5.2.1 Strategie und Verankerung

Dieser Bereich behandelt mehrere Aspekte im Zusammenhang mit der Strategie und ihrer Verankerung in den Unternehmensprozessen.

Zunächst stehen die Überwachung des Risikomanagements und die Verantwortung der Geschäftsleitung im Fokus. Es wird erläutert, welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements festgelegt wurden und ob ein Berichtsprozess existiert, der sicherstellt, dass die Geschäftsleitung regelmäßig über die Arbeit der Zuständigen informiert wird. Falls kein solcher Prozess existiert, wird erwartet, dass eine Begründung dafür angegeben wird.

Des Weiteren werden Informationen zur Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie gefordert, die auf Basis einer Risikoanalyse erstellt oder aktualisiert wird. Es wird gefragt, ob diese Erklärung kommuniziert wird, welche Elemente sie enthält und ob es im Berichtszeitraum Aktualisierungen gab und aus welchen Gründen.

Schließlich wird die Verankerung der Menschenrechtsstrategie innerhalb der eigenen Organisation betrachtet. Dabei wird erfragt, in welchen maßgeblichen Fachabteilungen oder Geschäftsabläufen die Verankerung der Menschenrechtsstrategie im Berichtszeitraum sichergestellt wurde. Es wird erwartet, dass beschrieben wird, wie die Strategie in die operativen Prozesse integriert und welche Ressourcen und Expertise für die Umsetzung bereitgestellt wurden.

 
Hinweis

Einzelfragen zum Bereich Strategie und Verankerung

  • Welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements waren im Berichtszeitraum festgelegt?
  • Hat die Geschäftsleitung einen Berichtsprozess etabliert, der gewährleistet, dass sie regelmäßig – mindestens einmal jährlich – über die Arbeit der für die Überwachung des Risikomanagements zuständigen Person informiert wird?
  • Liegt eine Grundsatzerklärung vor, die auf Grundlage der im Berichtszeitraum durchgeführten Risikoanalyse erstellt bzw. aktualisiert wurde?
  • Wurde die Grundsatzerklärung für den Berichtszeitraum kommuniziert?
  • Welche Elemente enthält die Grundsatzerklärung?
  • Beschreibung möglicher Aktualisierungen im Berichtszeitraum und der Gründe hierfür.
  • In welchen maßgeblichen Fachabteilungen/Geschäftsabläufen wurde die Verankerung der Menschenrechtsstrategie innerhalb des Berichtszeitraums sichergestellt?

5.2.2 Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen

Dieser Bereich widmet sich der Durchführung, dem Vorgehen und den Ergebnissen der Risikoanalyse sowie den daraus resultierenden Präventionsmaßnahmen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei unmittelbaren Zulieferern.

Zunächst wird erkundet, ob im betrachteten Zeitraum eine jährliche Risikoanalyse stattgefunden hat, um potenzielle menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu priorisieren. Dabei soll der Zeitpunkt und die Methodik der Risikoanalyse beschrieben werden. Sollte keine solche Analyse durchgeführt worden sein, ist eine entsprechende Begründung erforderlich.

Ebenfalls wird erörtert, ob anlassbezogene Risikoanalysen durchgeführt wurden und wenn ja, aus welchen spezifischen Anlässen heraus. Zudem wird nach den daraus resultierenden Erkenntnissen gefragt, insbesondere in Bezug auf Veränderungen in der Risikolage und die Einflüsse von Hinweisen und Beschwerden.

Anschließend werden die ermittelten Risiken sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern beleuchtet. Dabei sind die identifizierten Risiken, ihre Gewichtung und Priorisierung sowie die zugrundeliegenden Kriterien von Interesse.

Danach wird untersucht, welche Präventionsmaßnahmen im Berichtszeitraum im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern umgesetzt wurden. Hierbei sollen die durchgeführten Maßnahmen, ihr Umfang und ihre Wirksamkeit beschrieben werden. Sollte keine Umsetzung von Maßnahmen erfolgt sein, bedarf es einer Erklärung hierfür.

Abschließend wird erfragt, ob die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an maßgebliche Entscheidungsträger kommuniziert wurden und ob es im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum Veränderungen in der Risikodisposition gegeben hat. Auch hier ist eine Begründung erforderlich, falls keine Kommunikation erfolgte oder keine Veränderungen festgestellt wurden.

 
Hinweis

Einzelfragen zum Bereich Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen

Durchführung, Vorgehen und Ergebnisse der Risikoanalyse

  • Wurde im Berichtszeitraum eine regelmäßige (jährliche) Risikoanalyse durchgeführt, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu ermitteln, zu gewichten und zu priorisieren?
  • Wurden im Berichtszeitraum auch anlassbezogene Risikoanalysen durchgeführt?
  • Ergebnisse der Risikoermittlung.
  • Wurden die im Berichtszeitraum ermittelten Risiken gewichtet und ggf. priorisiert und wenn ja, auf Basis welcher Angemessenhei...

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