Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Berlin, 12.11.2002 (AVE-Anfang: 01.05.2002; AVE-Ende: 31.03.2004)
Nummer: 21204.045
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 12. November 2002
Vorgänger: 21204.040
Nachfolger: 21201.221
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2002
AVE Ende 31. März 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 82 vom 03. Mai 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 31. April 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin der nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Lohntarifvertrag vom 12. November 2002 |
für die gewerblichen Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigten sowie die Auszubildenden im Gebäudereiniger-Handwerk des Landes Berlin
mit Wirkung
zu Buchstabe b: 1. Mai 2002
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
1. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nur auf Betriebe, die in die Handwerksrolle (Anlage A der Handwerksordnung) oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) eingetragen sind. |
2. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen. |
3. |
Soweit Bestimmungen des Lohntarifvertrages (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin