Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 05.12.2018 (AVE-Anfang: 01.09.2019; AVE-Ende: 31.12.2020)
Nummer: 2560010.00045
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe - Kerntechnische Anlagen
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 05. Dezember 2018
Vorgänger: 25610.042
Nachfolger: 256001000050
AVE
AVE Anfang 01. September 2019
AVE Ende 31. Dezember 2020
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 23. Oktober 2019
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 18. September 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Lohntarifvertag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein einschließlich der Protokollnotizen 1 und 2 vom 5. Dezember 2018
- erstmals kündbar zum 31. Dezember 2020 -
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 1. September 2019 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Bundesland Schleswig-Holstein;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen;
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
persönlich: für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
Der Tarifvertrag und die Protokollnotizen 1 und 2 sind in den Anlagen 1 bis 3 abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein