Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 14.01.2016 (AVE-Anfang: 14.07.2016, AVE-Ende: 31.12.2016)
Nummer: 25610.040
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe - Kerntechnische Anlagen
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 14. Januar 2016
Vorgänger: 25610.039
Nachfolger: 25610.042
AVE
AVE Anfang 14. Juli 2016
AVE Ende 31. Dezember 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 09. August 2016
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 20. Juli 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein einschließlich der Protokollnotizen 1 und 2 vom 14. Januar 2016
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 14. Juli 2016 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich:
für das Bundesland Schleswig-Holstein;
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen;
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
persönlich:
für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags einschließlich der Protokollnotizen 1 und 2 sind in den Anlagen 1 bis 3 abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein