Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit dem Arbeitnehmer vergütet. Ausnahmen hiervor gelten ausschließlich für nachfolgende Freistellungen, die in der Regel vorab vom Arbeitnehmer beantragt werden müssen.
1.2.1 Freistellung aus familiären und besonderen Gründen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Zahlung seines Gesamttarifstundenlohns für die jeweilige tarifliche Arbeitszeitverteilung. Gründe für die Freistellung sind (in Klammern freie Tage):
- eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft (3),
- Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin (2),
- Tod der Eltern, Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder Kinder (2),
- schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, wenn ein Arzt die Notwendigkeit der vorläufigen Pflege bescheinigt (1) und
- bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt (2), aber nur einmal im Kalenderjahr und bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
Bei sonstigen besonderen Familienereignissen hat der Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Freistellungsanspruch, es sei denn, dass schwerwiegende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohns, höchstens jedoch im Rahmen der jeweiligen tariflichen Arbeitszeitverteilung, von der Arbeit freizustellen, wenn er
- den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt oder
- von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohns Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Prüfungsausschüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung, als Mitglied in Tarifverhandlungskommissionen oder nach dem Berufsbildungsgesetz.
1.2.2 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sowohl bei Freistellung aus familiären wie besonderen Gründen, Arbeitsbefreiung beim Arbeitgeber zu beantragen. Ist dies aus bestimmten Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so muss er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft nachweisen. Geschieht dies nicht, entfällt sein Lohnanspruch.
1.2.3 Witterungsbedingte Arbeitsversäumnisse oder aus wirtschaftlichen Gründen
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn, wenn die Arbeitsleistung ausschließlich aus zwingenden witterungsbedingten oder in der Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn der Lohnausfall des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Arbeitnehmers für das Saison-Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war als Maurer beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Januar 2007 "wegen Arbeitsmangels" zum 31.3.2007 gekündigt. Im Februar und März 2007 wurde im Unternehmen kurz gearbeitet. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der klagende Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.
Das BAG hat dem Kläger eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds zugebilligt. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls, die Arbeitnehmer behalten aber ihren Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Dieser Anspruch wird nicht durch § 4 Nr. 6.1 des BRTV ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die entsprechende Leistung unabhängig davon zahlen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. In der Regel ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.
Lohnfortzahlung für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitgeber auch dann zu zahlen, wenn an diesen Tagen die Arbeit aus Witterungsgründen ausfallen würde.
Witterungsbedingte Gründe sind immer dann zwingend, wenn starke und/oder nachhaltige atmosphärische Einwirkungen (also insbesondere Nebel, Frost, Schnee, Regen) oder deren Folgewirkungen eintreten und die Fortführung der Arbeiten trotz einfacher Schutzvorkehrungen
- technisch unmöglich oder
- wirtschaftlich unvertretbar oder
- für den Arbeitnehmer unzumutbar
ist.
Einfache Schutzvorkehrungen sind z. B. das Tragen...