Grundlage ist der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15.5.2001 in der Fassung vom 31.3.2005. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Die Arbeitnehmer haben danach zur Finanzierung ihrer Altersversorgungsleistungen Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil i. H. v. 30,68 EUR für jeden Kalendermonat, wenn sie gleichzeitig im Wege der Entgeltumwandlung eine Eigenleistung i. H. v. 9,20 EUR erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag i. H. v. 39,88 EUR vom Arbeitgeber i. S. d. § 1 BetrAVG verwenden lassen.
Für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern beträgt der Gesamtbetrag 13,30 EUR. Sie haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil i. H. v. 10,23 EUR, bei einer Eigenleistung i. H. v. 3,07 EUR.
Der Anspruch mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nicht besteht, um 1,53 EUR (NBL: 0,51 EUR).
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindern sich die Beträge im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt entsprechend bei Altersteilzeit.
Der Arbeitnehmer kann im Wege der Umwandlung zukünftigen Entgelts und mit Zustimmung des von ihm gewählten Versorgungsträgers auch eine höhere als die zuvor genannte Eigenleistung oder eine zusätzliche einmalige Eigenleistung für die Altersversorgung erbringen, wenn dadurch im Kalenderjahr ein Betrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht überschritten wird. Zusätzlich zu diesem Höchstbetrag können durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung einer Altersversorgungsleistung auf Basis einer Entgeltumwandlung, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei umgewandelt werden.
Die Umwandlung der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung nach § 8 BRTV sowie die Umwandlung des Mindestlohns ist ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen, so besteht der Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine Eigenleistung des Arbeitnehmers.
Für jeden Kalendermonat ist der Gesamtbetrag im Folgemonat abzuführen. Davon abweichend können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Zustimmung des Versorgungsträgers auch eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbaren.
Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf eine Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen in der für ihn tarifvertraglich geltenden Höhe verzichtet.
Der Gesamtbetrag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann eine Anlage des Gesamtbetrags bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes verlangen. Erfolgt die Anlage nicht bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen einmalig von dem bisherigen Versorgungsträger zu der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes wechseln.
Der Arbeitnehmer kann bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung die individuelle Versteuerung seiner Eigenleistung verlangen. Hat der Arbeitgeber für eine Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 bei dem Durchführungsweg Direktversicherung für den Arbeitgeberanteil die pauschale Versteuerung gewählt, so kann er mit dem Arbeitnehmer die vollständige oder teilweise Erstattung der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer vereinbaren. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber auch die pauschale Versteuerung der Eigenleistung des Arbeitnehmers wählt, weil dieser nicht deren individuelle Versteuerung verlangt hat.
Der Tarifvertrag regelt darüber hinaus u. a. das Verhältnis zu bestehenden betrieblichen Altersversorgungszusagen, der Unverfallbarkeit, der Anpassung und Auszahlung von Versorgungsleistungen.
Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer Leistungen aufgrund des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 28.9.2018.
Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
- Altersrente,
- Erwerbsminderungsrente,
- Unfallrente.
Der TZA Bau hat ab 1.1.2016 den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) abgelöst.
Der Anspruch auf die
- Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.
- Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.
- Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % begründet.