Auszubildende haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Samstage sind keine Arbeitstage. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit darf während des Urlaubs nicht ausgeführt werden.
Der Auszubildende erwirbt erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Beträgt die Ausbildungszeit in einem Urlaubsjahr weniger als 6 Monate, so erhält der Auszubildende für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 seines Jahresurlaubsanspruchs. Dies gilt auch bei einer Ausbildungsauflösung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits 6 Monate bestanden hat. Hat das Unternehmen in diesem Fall bereits mehr Urlaub gewährt, als dem Auszubildenden zusteht, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Der Auszubildende hat keinen Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr, wenn er bereits in einem früheren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis Urlaub erhalten hat oder dieser abgegolten wurde.
Der Urlaub soll zusammenhängend und möglichst in den Berufsschulferien gewährt werden. Wird Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gewährt, so erhält der Auszubildende für jeden Berufsschultag, den er im Urlaub besucht, einen weiteren Urlaubstag. Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so gilt § 8 Nr. 1.5 BRTV entsprechend.
Grundsätzlich ist der Urlaub während des laufenden Kalenderjahres zu gewähren. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall sind die übertragenen Urlaubstage in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Als Urlaubsentgelt ist dem Auszubildenden seine Vergütung weiterzuzahlen. Sollte sich die Ausbildungsvergütung während des Urlaubs erhöhen, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung diese zu gewähren. Darüber hinaus erhält der Auszubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 % der Ausbildungsvergütung.
Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, ist nicht zulässig, soweit der Arbeitnehmer im Ausbildungsunternehmen bleibt. Die Urlaubsansprüche richten sich in diesem Fall bei jugendlichen Arbeitnehmern nach § 8 Nr. 11 BRTV, ansonsten nach § 8 Nr. 10 BRTV.
Ein Abgeltungsanspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld besteht jedoch dann, wenn bis zum 1. Juli des auf das Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses folgenden Kalenderjahres kein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet wird.