Pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge sind ebenfalls im Lohnkonto aufzuzeichnen. Anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat z. B. der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu prüfen, ob die dort festgelegte jährliche 1.000-EUR-Grenze für die Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen bereits überschritten ist. In den übrigen Fällen des § 40 EStG ist es zulässig, auf diese Angaben in den Einzelkonten der Arbeitnehmer zu verzichten, wenn stattdessen ein Sammelkonto geführt wird.
Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Lohnkontos
Bei der Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigte kann ganz auf die Führung von Lohnkonten verzichtet werden.[1]
S. Abschn. 6.
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