Gesondert aufzuzeichnen sind nach der Fünftelregelung

nebst den einbehaltenen Steuerbeträgen.

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[1] Damit das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen kann, müssen tarifbegünstigte Bezüge aber weiterhin gesondert ausgewiesen werden.

[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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