OFD Frankfurt, Verfügung v. 27.1.2004, S 2370 A - 26 - St II 3.01
Zur Aufbringung der Mittel für Lohnneben- und Lohnersatzleistungen (z.B. Urlaubsgeld, Lohnausgleich, Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit und bei verkürzter Arbeitszeit, Entschädigungsbeträge für verfallene Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche, Winterbeihilfen) haben die Arbeitgeber im Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk und Maler- und Lackiererhandwerk bestimmte Vomhundertsätze der Bruttolohnsumme an die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse abzuführen.
Der Beitragsanteil ist nicht als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen. Bei den späteren Zahlungen der Lohnneben- und Lohnersatzleistungen ist zu unterscheiden, ob diese durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder vom (letzten) Arbeitgeber geleistet werden.
1. Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse
Die Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse ist als Lohnzahlung Dritter anzusehen.
Aufgrund des im Rahmen des StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645) neu eingefügten § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG hat der Dritte nunmehr die Pflichten des Arbeitgebers, d.h. er hat die LSt für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen.
Dabei kann die LSt für einen sonstigen Bezug – unter den Voraussetzungen des § 39c Abs. 6 EStG – mit 20 % unabhängig von einer LSt-Karte ermittelt werden.
2. Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch den (letzten) Arbeitgeber
Werden die Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch den (letzten) Arbeitgeber gezahlt, der dann bei der Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse einen Erstattungsantrag stellt, hat dieser Arbeitgeber den LSt-Abzug vorzunehmen. Dabei sind die Zahlungen mit anderem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen; maßgebend ist der Lohnzahlungszeitraum, in dem die Zahlungen geleistet werden. Eine Bescheinigung der Kasse an den Arbeitnehmer entfällt hier.
Steuerbefreiungen, z.B. bei Übergangsbeihilfen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG, wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst worden ist, sind zu beachten.
Normenkette
EStG § 40 Abs. 1