Weil die Jahreslohnsteuer für den Arbeitnehmer grundsätzlich die endgültige Steuerschuld darstellt, muss diese nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresarbeitslohn ermittelt werden. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, soweit ihn der Arbeitgeber durchzuführen hat oder freiwillig durchführt, oder durch die Veranlagung zur Einkommensteuer.

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