Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Beträge absetzen. Nach Abzug dieser gesondert einzutragenden Beträge ergibt sich die abzuführende Lohnsteuer.

2.1 Besatzung von Handelsschiffen

Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer der Besatzungsmitglieder eigener oder gecharterter Handelsschiffe abziehen.[1] Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027.[2] Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder (einschließlich des Servicepersonals), die ein Seefahrtsbuch besitzen und die in einem zusammenhängenden Dienstverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigt sind.[3]

Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaates führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.[4]

[1] Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 12.5.2021, BGBl 2021 I S. 989; Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 29.6.2021, BGBl 2021 I S. 2247.
[3]

S. Schifffahrt.

2.2 BAV-Förderbetrag

Leisten Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ihnen ein sog. BAV-Förderbetrag gewährt.[1]

Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer diese Förderbeträge entnehmen und gesondert absetzen. Der Kürzungsbetrag sowie die Anzahl der Arbeitnehmer für die der Förderbetrag beantragt wird, sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Kennziffern 45 und 90 einzutragen.[2]

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