Führt die Prüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, ist dies dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; anderenfalls sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem schriftlichen Prüfungsbericht darzustellen. Für Lohnsteuer-Außenprüfungen kann der Prüfungsbericht seit 2023 auch elektronisch ergehen.[1]

Der Prüfungsbericht muss dem Arbeitgeber auf Antrag vor der Auswertung übersandt werden; ihm ist Gelegenheit zu geben, in angemessener Frist dazu Stellung zu nehmen.

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