10.1 Nur mit Mindestbetrag eintragungsfähige Ermäßigungsgründe
Man unterscheidet Ermäßigungsgründe, die nur betragsmäßig begrenzt zu einem Freibetrag führen können, von solchen, die uneingeschränkt zum Ansatz kommen.
Unzulässig ist ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags wegen
- erhöhter Werbungskosten,
- erhöhter Sonderausgaben oder
- außergewöhnlicher Belastungen sowie
- des Steuerentlastungsbetrags für alleinerziehende verwitwete Personen und
- des Steuerentlastungsbetrags für alleinerziehende, dauernd getrennt lebende Ehegatten im Trennungsjahr,
wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschreiten.
10.2 Berechnung der Antragsgrenze
Bei der Feststellung, ob die 600-EUR-Antragsgrenze überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren:
- Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR einzubeziehen (bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 EUR). Dasselbe gilt für die Entfernungspauschale.
- Sonderausgaben sind um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR (bzw. 72 EUR) zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
- Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern. Ein Abzug über die vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist nicht möglich.
Berechnung der Antragsgrenze von 600 EUR
Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I fährt täglich mit seinem Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Der Pkw wird an 220 Arbeitstagen benutzt; daraus ergeben sich abzugsfähige Werbungskosten von 1.320 EUR (20 km x 0,30 EUR x 220 Tage). Außerdem zahlt der Arbeitnehmer jährlich 530 EUR Kirchensteuer.
Ergebnis: Von den Werbungskosten werden für die Berechnung der Antragsgrenze nur 90 EUR berücksichtigt (1.320 EUR ./. 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Zusammen mit der Kirchensteuer-Zahlung ergeben sich 620 EUR (90 EUR + 530 EUR); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt bescheinigt als Lohnsteuerabzugsmerkmal jedoch nur einen Freibetrag von 584 EUR, da die Kirchensteuer von jährlich 530 EUR um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR zu kürzen ist, der in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigt wird.
10.3 Keine Verdopplung der Antragsgrenze bei Ehe-/Lebenspartnern
Stellen Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die beide im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags, werden die Aufwendungen und die abziehbaren Beträge beider Ehe-/Lebenspartner für die Prüfung der Antragsgrenze zusammengerechnet. Die Antragsgrenze von 600 EUR wird bei Ehe-/Lebenspartnern nicht verdoppelt.
Überschreiten der Antragsgrenze durch Werbungskosten des Ehepartners
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw zu seiner 12 Kilometer entfernten ersten Tätigkeitsstätte; die abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt demnach 792 EUR (12 km x 0,30 EUR x 220 Tage). An Kirchensteuer zahlt der Arbeitnehmer 280 EUR jährlich. Außerdem hat er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 EUR selbst bezahlt.
Ergebnis: Die Werbungskosten (Entfernungspauschale) bleiben in diesem Fall außer Betracht, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen. Die für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 580 EUR (280 EUR + 300 EUR). Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann nicht gestellt werden.
Wäre der Ehegatte des Arbeitnehmers berufstätig und könnte für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 1.300 EUR geltend machen, würden sich die abzugsfähigen Werbungskosten um 70 EUR (1.300 EUR – 1.230 EUR) auf insgesamt 650 EUR erhöhen. In diesem Fall könnten die Ehepartner einen gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
10.4 Ohne Mindestbetrag eintragungsfähige Ermäßigungsgründe
Ohne Beachtung eines Mindestbetrags kann ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen werden wegen
- eines Pauschbetrags für Behinderte und Hinterbliebene,
- eines Freibetrags für Grundbesitz,
- voraussichtlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten,
- der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie für energetische Sanierungskosten am eigengenutzten Wohneigentum,
- des Erhöhungsbetrags von 240 EUR, den ein Alleinerziehender für das zweite und jedes weitere in seinem Haushalt lebende Kind neben dem Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR erhalten kann.