Bei der Feststellung, ob die 600-EUR-Antragsgrenze überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren[1]:

  • Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR einzubeziehen (bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 EUR). Dasselbe gilt für die Entfernungspauschale.
  • Sonderausgaben sind um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR (bzw. 72 EUR) zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen[2] auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
  • Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern. Ein Abzug über die vorgesehenen Höchstbeträge[3] hinaus ist nicht möglich.
 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Antragsgrenze von 600 EUR

Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I fährt täglich mit seinem Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Der Pkw wird an 220 Arbeitstagen benutzt; daraus ergeben sich abzugsfähige Werbungskosten von 1.320 EUR (20 km x 0,30 EUR x 220 Tage). Außerdem zahlt der Arbeitnehmer jährlich 530 EUR Kirchensteuer.

Ergebnis: Von den Werbungskosten werden für die Berechnung der Antragsgrenze nur 90 EUR berücksichtigt (1.320 EUR ./. 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Zusammen mit der Kirchensteuer-Zahlung ergeben sich 620 EUR (90 EUR + 530 EUR); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt bescheinigt als Lohnsteuerabzugsmerkmal jedoch nur einen Freibetrag von 584 EUR, da die Kirchensteuer von jährlich 530 EUR um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR zu kürzen ist, der in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigt wird.

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