Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die nur gelegentlich - nicht regelmäßig wiederkehrend - beschäftigt werden. Zudem darf die Dauer der Beschäftigung höchstens 24 aufeinander folgende Arbeitstage betragen und es darf kein Freibetrag zu berücksichtigen sein. Der Antrag auf Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei Aushilfskräften ist beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen.

Hinweis

Die Inanspruchnahme des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs setzt außerdem eine Zustimmungserklärung zur Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitnehmers voraus. Diese Zustimmungserklärung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und ist zum Lohnkonto zu nehmen.

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