Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
- bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen >H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)
bei Fahrtkosten >BMF vom 10.01.2000 (BStBl I S. 138)
Anhang 4
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 € ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.
Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 €.
Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 € zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 € auf 0 €.
- bei Teilzeitbeschäftigten >H 40a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)
Bescheinigungspflicht für Fahrgeldzuschüsse
>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Betriebsveranstaltung
Erholungsbeihilfen
>H 3.11 (Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen)
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
>BMF vom 03.03.2022 (BStBl I S. 232)
Anhang 24 IV 1
Fahrtkostenzuschüsse
Fehlerhafte Pauschalversteuerung
>H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung)
Gestellung von Kraftfahrzeugen
Die Vereinfachungsregelung von 15 Arbeitstagen monatlich gilt nicht bei der Einzelbewertung einer Kraftfahrzeuggestellung nach der sog. 0,002 %-Methode >BMF vom 03.03.2022 (BStBl I S. 232), Rn. 15
Anhang 24 IV 1
Zur Pauschalbesteuerung bei der Gestellung von Kfz >BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315)
Anhang 14
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn - und Einkommensteuer
>Gleich lautende Ländererlasse vom 08.08.2016 (BStBl I S. 773)
Anhang 21b
Ladevorrichtung
Zur Pauschalversteuerung >BMF vom 29.09.2020 (BStBl I S. 972), Rdnr. 27-31
Anhang 24 VIII
Pauschalversteuerung von Reisekosten
>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 58 ff.
Anhang 25 III
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung mit Frühstück lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 350 €, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.
Steuerfrei sind
– |
eine Fahrtkostenvergütung von (500 km x 0,30 €/km =) |
150,00 € |
– |
Verpflegungspauschalen von (14 € + 22,40 € [28 €./. 5,60 €] + 8,40 € [14 €./. 5,60 €] =) |
44,80 € |
|
insgesamt |
194,80 €. |
Der Mehrbetrag von (350 €./. 194,80 € =) 155,20 € kann mit einem Teilbetrag von 56 € pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 44,80 € in die Zeile 20 "steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" einzutragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10).
Wahlrecht
Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich (>BFH vom 24.09.2015 - BStBl II 2016 S. 176).