Erkennt der Arbeitgeber, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, ist er berechtigt, die Lohnsteuer neu zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Lohnbesteuerung durch unterjährige Gesetzesänderungen rückwirkend unrichtig geworden ist.[1]

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist ebenfalls zulässig, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf einen vorherigen Zeitpunkt zurückwirken.[2]

Berichtigungszeitpunkt

Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die auf die Vorlage der geänderten Merkmale oder auf das Erkennen des falschen Lohnsteuerabzugs folgt. Der Arbeitgeber darf in Fällen nachträglicher Einbehaltung von Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen.

Im Fall der Erstattung von Lohnsteuer hat der Arbeitgeber die zu erstattende Lohnsteuer dem Gesamtbetrag der von ihm abzuführenden Lohnsteuer zu entnehmen. Reicht dieser Betrag nicht aus, so wird das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber auf Antrag den Fehlbetrag ersetzen.[3]

Keine rückwirkende Änderung nach Datenübermittlung

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht mehr rückwirkend ändern, wenn der Lohnsteuerabzug bereits abgeschlossen ist, d. h. wenn der Arbeitgeber bereits eine Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt oder ausgeschrieben hat.[4]

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