4.1 Maschinelle Berechnung
Setzt der Arbeitgeber eine elektronische bzw. maschinelle Lohnabrechnung ein, ermittelt ein Berechnungsprogramm die Lohnsteuer. Für die maschinelle Lohnsteuerberechnung gibt das Bundesfinanzministerium mindestens einmal jährlich einen amtlichen Programmablaufplan bekannt, nach dem das Berechnungsprogramm zu erstellen ist.
Alternativ kann die abzuführende Lohnsteuer mithilfe von Lohnsteuertabellen (manuelle Berechnung) abgelesen werden.
Übergangsregelung für manuelle Berechnung endet am 31.3.2024
Einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer hat die Verwaltung erstmals im Februar 2024 vorgelegt. Die neuen Tabellen sind spätestens ab 1.4.2024 anzuwenden. Zum gleichen Zeitpunkt läuft die Übergangsregelung aus, nach welcher der manuelle Lohnsteuerabzug noch auf Grundlage der Tabellen für 2023 vorgenommen werden konnte.
4.2 Tabelle ist abhängig vom Abrechnungszeitraum
Welcher Lohnsteuertarif bzw. welche Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, richtet sich bei laufendem Arbeitslohn nach dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum. Für den Lohnsteuerabzug ist die maßgebende Monats-, Jahres-, Wochen- und Tageslohn-Steuertabelle anzuwenden. Bei der Lohnsteuerermittlung für sonstige Bezüge ist stets die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden.
Für die Lohnsteuerberechnung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn um einen eventuellen Freibetrag zu kürzen, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist. Hat das Finanzamt einen Hinzurechnungsbetrag gebildet, ist der steuerpflichtige Arbeitslohn entsprechend zu erhöhen.
Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen (sog. Nettolohnvereinbarung), hat er die Lohnsteuer aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt.
4.3 Abgrenzung zwischen allgemeiner und besonderer Lohnsteuertabelle
Für eine zutreffende Lohnsteuerermittlung muss der Arbeitgeber entscheiden, ob die allgemeine Lohnsteuertabelle oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist.
Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist im Wesentlichen zu verwenden für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie enthält die ungekürzte Vorsorgepauschale, die sich aus Teilbeträgen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt.
Die besondere Lohnsteuertabelle weist regelmäßig eine höhere Lohnsteuer aus, als die allgemeine Lohnsteuertabelle. Grund ist die geringere Vorsorgepauschale, die nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal berücksichtigt.
Die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden für
Weitere Anwendungsfälle
Die besondere Tabelle gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tragen muss. Betroffene Fälle sind u. a.:
- Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 EUR.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird.
- Weiterbeschäftigte Rentner, selbst wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist.
- Andere Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. Praktikanten).
- Arbeitnehmer, wenn ihnen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde.
4.4 Berücksichtigung gesetzlicher Frei- und Pauschbeträge
Der Lohnsteuertarif ist aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Wesentlicher Unterschied ist die Berücksichtigung gesetzlicher Frei- und Pauschbeträge. Folgende Frei- bzw. Pauschbeträge sind bereits im Lohnsteuertarif bzw. den Lohnsteuertabellen berücksichtigt:
- Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) i. H. v. 11.604 EUR im Jahr 2024 (2023: 10.908 EUR) für Alleinstehende bzw. 23.208 EUR (2023: 21.816 EUR) für Verheiratete bzw. Lebenspartner,
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR,
- Sonderausgaben-Pauschbetrag i. H. v. 36 EUR bzw. 72 EUR,
- Vorsorgepauschale (abhängig vom individuellen Arbeitslohn, der Rentenversicherungspflicht sowie der Zugehörigkeit zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR und 240 EUR für jedes weitere Kind.
Kinderfreibeträge haben keinen Einfluss auf den Lohnsteuerabzug
Das Lohnsteuerabzugsmerkmal "Kinderzahl" hat keinen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer. Wegen der Zahlung von Kindergeld wird der Kinderfreibetrag