Wird die Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachträglich korrigiert, führt dies nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht.

Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteuer-Außenprüfer für das vorherige Kalenderjahr

  • das Lohnkonto des Arbeitnehmers ändert und/oder
  • eine nachträgliche Pauschalbesteuerung vornimmt oder
  • einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.[1]
[1] BE v. 20.4.2016: TOP 5.

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