DBA-Recht: Erstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Die Finanzverwaltung hat sich zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer geäußert.

Zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten

Mitarbeiter aus dem Ausland unterliegen in Deutschland oftmals der sog. beschränkten Steuerpflicht, weil sie inländische Einkünfte erzielen. Ob das Besteuerungsrecht aber letztendlich in Deutschland verbleibt, hängt u.a. von der Tätigkeitsdauer und vom jeweiligen Doppel­besteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat ab. Es kommt jedoch immer wieder in solchen Fällen vor, dass Arbeitgeber Zahlungen dem deutschen Lohnsteuerabzug unterwerfen, obwohl das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht.

Erstattungsantrag möglich

Ein neuer Verwaltungserlass regelt, wie die Betroffenen in diesen Fällen Ihr Geld zurückbekommen:

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag zu stellen, soweit noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist oder es sich ohnehin um eine Pflichtveranlagung handelt (in analoger Anwendung von § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG).

Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht (versehentlich) dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl überhaupt keine Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat. Auch dieser Fall tritt im Lohnsteuerverfahren häufiger auf.

Der Erstattungsanspruch ist dabei jeweils gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten.

Tipp: Je nach Doppelbesteuerungsabkommen und betroffenem Staat können für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z.B. Fristen) zu beachten sein. Allgemeingültige Aussagen lassen sich zu diesen Sonderfällen aber leider nicht treffen.

Zeitliche Anwendung und Hintergrund

Die neue Verwaltungsregelung ist auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen.

Für frühere Fälle gab es eine nahezu identische Regelung im Lohnsteuerhandbuch der Finanzverwaltung (H 41c LStH). Sie lautete:

"Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu stellen, soweit die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bereits im Rahmen einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG erfasst wurden."

Die Vorschrift des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG ist ab 2021 aufgehoben worden und deshalb auch der Hinweis im LStH. Er gilt aber für Altfälle weiter, soweit diese noch offen sein sollten. Der Verwaltungserlass sorgt nun auch in Neufällen für Klarheit und die erfreuliche Fortsetzung der Regelung (jetzt aber in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG). Betroffenen Mitarbeitern bleibt in solchen Fällen regelmäßig die Abgabe einer Steuererklärung erspart.

BMF, Schreiben v. 27.6.2022, IV B 8 - S 2301/13/10002


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