OFD Hannover, Verfügung v. 1.4.2008, o.Az.
Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine |
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(Stand: April 2008) |
1 |
Allgemeines |
1.1 |
Vorbemerkung |
1.2 |
Gesetzliche Vorschriften |
1.3 |
Begriff |
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2 |
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein |
2.1 |
Allgemeines |
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2.2 |
Anforderungen an die Satzung |
2.2.1 |
Aufgabe und Beratungsbefugnis |
2.2.2 |
Name des Vereins |
2.2.3 |
Sicherstellen einer sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen |
2.2.4 |
Mitgliedsbeitrag |
2.2.5 |
Kein Ausschluss bestimmter Vorschriften des BGB |
2.2.6 |
Verträge mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen |
2.2.7 |
Mitgliederversammlung |
2.2.8 |
Sitz des Vereins |
2.2.9 |
Mustersatzung |
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2.3 |
Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein |
2.3.1 |
Schriftlicher Antrag |
2.3.2 |
Vorzulegende Nachweise und Anlagen |
2.3.3 |
Gebühr |
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3 |
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen |
3.1 |
Beratungsstelle |
3.2 |
Sachgemäße Hilfeleistung |
3.3 |
Andere wirtschaftliche Tätigkeiten |
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4 |
Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine |
4.1 |
Anzeige- und Meldepflichten |
4.1.1 |
Satzungsänderung |
4.1.2 |
Geschäftsprüfungsbericht |
4.1.3 |
Beratungsstellen |
4.2 |
Werbung |
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5 |
Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion |
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6 |
Widerruf der Anerkennung |
1 Allgemeines
1.1 Vorbemerkung
Die nachfolgenden Ausführungen geben den Inhalt der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen mit ergänzenden Erläuterungen wieder; sie sind nicht abschließend.
1.2 Gesetzliche Vorschriften
Die Anerkennung und die Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen ist in folgenden Vorschriften geregelt:
1.3 Begriff
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des StBerG für ihre Mitglieder. Sie bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§ 13 StBerG). Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig (§ 14 Abs. 3 StBerG) und als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 StBerG).
2 Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
2.1 Allgemeines
Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins i.S. der §§ 21 ff. BGB voraus, dessen Satzung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des § 14 StBerG, entspricht. Ferner muss das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Gefahren nachgewiesen werden (§ 14 Abs. 2 StBerG) und die für die Bearbeitung des Antrags zu leistende Gebühr entrichtet (§§ 16 und 164b StBerG) sein (s. a. 2.3.3).
2.2 Anforderungen an die Satzung
Die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss folgende Regelungen enthalten:
2.2.1 Die Aufgabe des Lohnsteuerhilfevereins muss ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG).
Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG. Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 EUR, nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i.S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Vertretung vor dem Finanzgericht.
Enthält das Einkommen eines Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagung...