Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Die Finanzverwaltung hat sich zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine geäußert.

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt.

Beratungsbefugnisse der Lohnsteuerhilfevereine

Doch was sind Lohnsteuerhilfevereine? Es handelt sich um Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Daher sind diese nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Sie müssen durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, anerkannt werden (§ 13 Abs. 2 und § 15 StBerG).

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. Die Finanzverwaltung hat ausführlich Stellung bezogen, welche Hilfeleistungen zulässig sind. In den Erlassen wird auf folgende Punkte eingegangen:

  • Zulässige beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG
  • Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
  • Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
  • Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG

Die Finanzverwaltung verdeutlicht die Grundsätze anhand zahlreicher Beispiele. Die gleich lautenden Erlasse v. 15.11.2021 werden durch die aktuellen Erlasse ersetzt.

Gleich lautende Erlasse v. 13.2.2023


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