Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV für kerntechnische Anlagen, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 16.10.2003 (AVE-Anfang: 03.02.2004)
Nummer: 25607.022
Klassifizierung: Lohn-TV für kerntechnische Anlagen
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe (kerntechnische Anlagen)
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 16. Oktober 2003
Nachfolger: 25607.027
AVE
AVE Anfang 03. Februar 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 22 vom 03. Februar 2004
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Qach- und Sicherheitsgewerbe
vom 14. Januar 2004
Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. hat beantragt, die zwischen seiner Landesgruppe Niedersachsen und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, abgeschlossenen Tarifverträge, nämlich
b) |
den Lohntarifvertrag für kerntechnische Anlagen nach Inbetriebnahme einschließlich Ausbildungsvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen vom 16. Oktober 2003
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG)
zu Buchstabe b: mit Wirkung vom Tag dieser Veröffentlichung
für allgemeinverbindlich zu erklären.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mir das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifverträge übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG).
Die beantragte Allgemeinverbindlichkeit kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Lohntarifvertrag - Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen nach Inbetriebnahme - für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen
vom 16. Oktober 2003,
gültig mit Wirkung vom 1. September 2003
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Niedersachsen,
- einerseits -
und der
ver.di e. V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Niedersachsen / Bremen,
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: für das Land Niedersachsen
fachlich: für die Bereiche des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie des Sicherheitstransportdienstes
persönlich: für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/innen
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne und Zulagen
Die Lohnmindestsätze betragen in Euro ab
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1.9.2003 - 31.10.2004 |
1.11.2004 - 31-10-2005 |
2. |
Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen nach Inbetriebnahme erhalten |
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2.1 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK in den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit |
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Stunden-Grundlohn |
10,75 |
10,98 |
2.2 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten |
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Stunden-Grundlohn |
11,69 |
11,94 |
2.3 |
Werkschutzleute nach Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK |
Lohn bis 6 Monate in Euro |
Lohn ab 7. Monate in Euro |
Lohn bis 6 Monate in Euro |
Lohn ab 7. Monate in Euro |
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Stunden-Grundlohn |
11,29 |
12,55 |
11,53 |
12,81 |
2.4 |
Schichtführer |
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Stunden-Grundlohn |
13,25 |
13,53 |
2.5 |
stellvertretender Schichtführer |
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Stunden-Grundlohn |
13,03 |
13,30 |
2.6 |
Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegen einer Prüfung eine Zulage zum Stunden-Grundlohn von |
0,31 |
0,31 |
2.7 |
Mit den Stunden-Grundlöhnen sind geringfügige Verlängerungen der Arbeitszeit durch sogenannte Wegezeiten zwischen Sammelplatz und Revisionsgelände abgegolten. |
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2.8 |
Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben. |
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2.9 |
Arbeitnehmer auf Baustellen kerntechnischer Anlagen einschließlich Zwischenlager, Endlager sowie Erkundungsbergwerke zur Aufnahme eines atomaren End- bzw. Zwischenlagers werden gemäß Lohntarifvertrag Ziffer 2.3 entlohnt. |
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§ 3 Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen monatlich
im 1. Ausbildungsjahr |
350,00 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr |
400,00 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr |
450,00 Euro |
§ 4 Zeitzuschläge (gemäß § 14 Manteltarifvertrag vom 6.3.1997)
Auf die jeweiligen Stunden-Grundlöhne werden folgende Zuschläge gezahlt:
4.1 |
Über die in § 6 genannte regelmäßige täglich, wöchentlich bzw. monatlich hinausgehende Arbeitszeit ist zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt 25 %. |
4.2 |
Können Freischichten aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, ist ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. |
4.3 |
Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % gezahlt. Das Gleiche gilt auch für den Oster- und Pfingstsonntag. |
4.4 |
Für dienstplanmäßige Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt. |