Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 16.06.1999 (AVE-Anfang: 01.07.1999; AVE-Ende: 30.06.2000)
Nummer: 25607.016
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 16. Juni 1999
Vorgänger: 25607.015
Nachfolger: 25607.018
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1999
AVE Ende 30. Juni 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 142 vom 01. August 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 5. Juli 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2000 für allgemein verbindlich erklärt:
Lohntarifvertrag vom 16. Juni 1999 nebst Protokollnotizen vom 16. Juni 1999 und 4. Februar 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen
Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung sind von § 2 Nr. 2.3.9 die Wörter "sowie Erkundungsbergwerke zur Aufnahme eines atomaren End- bzw. Zwischenlagers" und § 5.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen
vom 16. Juni 1999
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und
Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Niedersachsen,
- einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltungen Weser-Ems
und Niedersachsen
- andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich für das Land Niedersachsen
fachlich für die Bereiche des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie
des Sicherheitstransportdienstes
persönlich für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/innen
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten
für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff
auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne und Zulagen
Die Lohnmindestsätze betragen
2.1 |
für Revierwachleute
Stunden-Grundlohn |
DM 15,34 |
a) |
Arbeitnehmer, die monatliches Gehalt beziehen, dürfen nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie nach den zutreffenden Stundenlöhnen dieses Tarifvertrages entlohnt würden. |
|
2.2 |
für Wachleute im Werkschutz, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Auftraggebers an einer Ausbildung gemäß den Prüfungsordnungen einer IHK teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen. |
2.2.1 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK
Stunden-Grundlohn |
DM 18,11 |
|
2.2.2 |
Werkschutzleute nach Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK
Stunden-Grundlohn |
DM 19,28 |
Schichtführer und Wachleiter erhalten einen Zuschlag wie unter 2.6 |
2.3 |
Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen nach Inbetriebnahme erhalten: |
2.3.1 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK in den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit
Stunden-Grundlohn |
DM 19,04 |
|
2.3.2 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten
Stunden-Grundlohn |
DM 20,71 |
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2.3.3 |
Werkschutzleute nach Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK
Stunden-Grundlohn |
DM 22,24 |
|
2.3.4 |
Schichtführer
Stunden-Grundlohn |
DM 23,47 |
|
2.3.5 |
stellvertretender Schichtführer
Stunden-Grundlohn |
DM 23,11 |
|
2.3.6 |
Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegen einer Prüfung eine Zulage zum Stunden-Grundlohn von DM 0,60 |
2.3.7 |
Mit den Stunden-Grundlöhnen sind geringfügige Verlängerungen der Arbeitszeit durch sogenannte Wegezeiten zwischen Sammelplatz und Revisionsgelände abgegolten. |
2.3.8 |
Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben. |
2.3.9 |
Arbeitnehmer auf Baustellen kerntechnischer Anlagen einschließlich Zwischenlager, Endlager sowie Erkundungsbergwerke zur Aufnahme eines atomaren End- bzw. Zwischenlagers werden gemäß Lohntarifvertrag Ziffer 2,3 entlohnt. |
2.4 |
Werkschutzkräfte mit IHK-Prüfung, die als solche eingestellt sind
Stunden-Grundlohn |
DM 19,28 |
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2.5 |
Sicherheitstransportdienst |
2.5.1 |
Für Beschäftigte im Sicherheitstransport (Geldtransporte über DM 50.000,00 im ungepanzerten Fahrzeug oder Transporte im gepanzerten Fahrzeug)
Stunden-Grundlohn |
DM 21,78 |
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2.5.2 |
Für Beschäftigte im Sicherheitstransport (Geldtransporte über DM 50.000,00 im ungepanzerten Fahrzeug oder Transporte im gepanzerten Fahrzeug) im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung
Stunden-Grundlohn |
DM 19,00 |
|
2.5.3 |
für Mitarbeiter im Post- und Kurierdienst und bei Geldtransporten bis DM 50... |