Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 22.05.2000 (AVE-Anfang: 01.07.2000; AVE-Ende: 30.06.2002)
Nummer: 25607.018
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 22. Mai 2000
Vorgänger: 25607.016
Nachfolger: 25607.020
AVE
AVE Anfang 01. Juli 2000
AVE Ende 30. Juni 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 237 vom 16. Dezember 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 22. November 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2000 für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohntarifvertrag nebst Protokollnotiz vom 22. Mai 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen
Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung sind in § 2 Nr. 2.3.9 die Wörter "sowie Erkundungsbergwerke zur Aufnahme eines atomaren End- bzw. Zwischenlagers" sowie § 5 und § 7 Nr. 7.1 letzter Satz.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen
vom 22. Mai 2000
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Niedersachsen,
- einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltungen Weser-Ems und Niedersachsen
- andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich für das Land Niedersachsen
fachlich für die Bereiche des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie des Sicherheitstransportdienstes
persönlich für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer/innen
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne und Zulagen
Die Lohnmindestsätze betragen
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ab 1.7.00 |
ab 1.7.01 |
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2.1 |
für Revierwachleute |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
15,59 |
15,90 |
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Mitarbeiter erhalten in der Zeit der Einweisung (max. für 4 Wochen) einen um 10 % reduzierten Stundengrundlohn |
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a) Arbeitnehmer, die monatliches Gehalt beziehen, dürfen nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie nach den zutreffenden Stundenlöhnen dieses Tarifvertrages entlohnt würden. |
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2.2 |
für Wachleute im Werkschutz, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Auftraggebers an einer Ausbildung gemäß den Prüfungsordnungen einer IHK teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen. |
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2.2.1 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
18,41 |
18,78 |
2.2.2 |
Werkschutzleute nach Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
19,58 |
19,97 |
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Schichtführer und Wachleiter erhalten einen Zuschlag wie unter 2.6 |
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2.3 |
Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen |
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nach Inbetriebnahme erhalten: |
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2.3.1 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK in den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
19,54 |
19,93 |
2.3.2 |
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
21,25 |
21,68 |
2.3.3 |
Werkschutzleute nach Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
22,82 |
23,28 |
2.3.4 |
Schichtführer |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
24,08 |
24,56 |
2.3.5 |
stellvertretender Schichtführer |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
23,71 |
24,18 |
2.3.6 |
Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegen einer Prüfung eine Zulage zum Stunden-Grundlohn von |
DM |
0,60 |
0,60 |
2.3.7 |
Mit den Stunden-Grundlöhnen sind geringfügige Verlängerungen der Arbeitszeit durch sogenannte Wegezeiten zwischen Sammelplatz und Revisionsgelände abgegolten. |
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2.3.8 |
Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben. |
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2.3.9 |
Arbeitnehmer auf Baustellen kerntechnischer Anlagen einschließlich Zwischenlager, Endlager sowie Erkundungsbergwerke zur Aufnahme eines atomaren End- bzw. Zwischenlagers werden gemäß Lohntarifvertrag Ziffer 2.3 entlohnt. |
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2.4 |
Werkschutzkräfte mit IHK-Prüfung, die als solche eingestellt sind |
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Stunden-Grundlohn |
DM |
19,58 |
19,97 |
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2.5 |
Sicherheitstransportdienst |
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2.5.1 |
Für Beschäftigte im Sicherheitstransport (Geldtransporte über DM 50.000,00 im ungepanzert... |