Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Baden-Württemberg, 05.04.2002 (AVE-Anfang: 01.05.2002; AVE-Ende: 31.03.2004)
Nummer: 21201.208
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 05. April 2002
Vorgänger: 21201.194
Nachfolger: 21201.221
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2002
AVE Ende 31. März 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 150 vom 14. August 2002
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 5 des Tarufvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Gebäudereiniger-Handwerk in Baden-Württemberg vom 5. April 2002
mit Wirkung vom 1. Mai 2002
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Gebäudereiniger-Handwerk in Baden-Württemberg
vom 5. April 2002
Zwischen
der
Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks
Baden-Württemberg, Stuttgart
der
Innung des Gebäudereiniger-Handwerks Südbaden,
Freiburg
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand, Frankfurt am Main
andererseits
ist für das Tarifgebiet Baden-Württemberg folgender Lohntarifvertrag vereinbart worden:
§ 1 Geltungsbereich
I. |
Räumlich: Das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. |
II. |
Betrieblich: Alle Betriebe, die folgende, dem Gebäudereiniger-Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten, ausüben:
- Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
- Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,
- Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
- Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
- Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,
- Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
- Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. |
III. |
Persönlich: Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 5 Absatz 2 (SGB VI) bzw. § 8 (SGB IV), eine geringfügige Beschäftigung ausüben sowie die Auszubildenden. |
§ 2 Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
1. |
Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung |
2. |
Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung |
3. |
Bauschlussreinigung (ausgenommen die unter 1. genannten Tätigkeitsbereiche) |
§ 3 Löhne
Der Lohntarifvertrag vom 4. Mai 2000 wird vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2002 wieder in Kraft gesetzt.
Ab 1. Juni 2002 gelten die nachstehenden Löhne und Ausbildungsvergütungen.
Tätigkeitsbereich (1) Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung |
Facharbeiterin (Ecklohn A) |
11,80 EUR |
Fach-Vorarbeiterin |
13,57 EUR |
Reinigerin |
10,62 EUR |
Helferin |
10,03 EUR |
Tätigkeitsbereich (2) Innenreinigung und Unterhaltsreinigung |
Innenreinigerin und Unterhaltsreiniger/in (Ecklohn B) |
8,02 EUR |
Vorarbeiter/in |
8,82 EUR |
Vorarbeiter/in für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Beschäftigten |
9,22 EUR |
Tätigkeitsbereich (3) Bauschlussreinigung |
Bauschlussreiniger/in |
9,96 EUR |
Vorarbeiter/in |
10,44 EUR |
Vorarbeiter/in für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Beschäftigten |
10,94 EUR |
§ 4 Vergütungen für Auszubildende
Die Ausbildungsvergütungen betragen: |
|
Im 1. Ausbildungsjahr |
549,00 EUR |
Im 2. Ausbildungsjahr |
629,00 EUR |
Im 3. Ausbildungsjahr |
770,00 EUR |
§ 5 Leistungs- und Pauschal-Lohn
Soweit im Leistungs- oder Pauschal-Lohn gearbeitet wird, ist dieser innerbetrieblich zu vereinbaren, wobei in jedem Falle der Tarifstundenlohn zu garantieren ist.
§ 6 Lohnabrechnung
Für jeden/jede Arbeiternehmer/in ist für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eine spezifizierte, schriftliche Lohnabrechnung zu erstellen und herauszugeben.
In dieser Lohnabrechnung müssen neben dem Loh...