Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, privates Omnibusgewerbe, Hamburg, 19.06.1997 (AVE-Anfang: 01.07.1997; AVE-Ende: 31.08.1998)
Nummer: 18024.013
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: privates Omnibusgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 19. Juni 1997
Vorgänger: 18024.012
Nachfolger: 18024.015
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1997
AVE Ende 31. August 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 54 vom 19. März 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das private Omnibusgewerbe
vom 12. Februar 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg der
Lohntarifvertrag einschließlich Protokollnotizen für das private Omnibusgewerbe in Hamburg vom 19. Juni 1997
mit Wirkung vom 1. Juli 1997 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für das private Omnibusgewerbe
vom 19. Juni 1997
Zwischen dem
VHO Verband des Hamburger Omnibusgewerbes e.V.,
Bullerdeich 36, 20537 Hamburg
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
wird vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich für alle Betriebe des privaten Omnibusgewerbes |
c) |
persönlich für alle in vorstehend genannten Unternehmen beschäftigten arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. |
§ 2 Entlohnung
(1) Die Stundenlöhne betragen
1. |
a) |
für Kraftfahrer |
17,48 DM |
|
b) |
für Kraftfahrer nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit |
17,69 DM |
|
c) |
für Kraftfahrer nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit |
18,01 DM |
|
|
|
|
2. |
a) |
für Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrerausbildungsverordnung vom 26.10.1973) |
18,01 DM |
|
b) |
für Kraftfahrer gemäß Ziffer 2.a) nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit |
18,14 DM |
|
|
|
|
3. |
für Wächter und Wagenwäscher |
15,46 DM |
|
|
|
|
4. |
für Kraftfahrzeughandwerker |
19,73 DM |
(2) Kraftfahrer, die im Linienverkehr nach § 42 PbefG für Linien des Hamburger Verkehrsverbundes bzw. in der Flughafenlinie eingesetzt werden, erhalten eine Zulage von 1,10 DM je Stunde; für diese Zulage sind keine Zeitzuschläge zu zahlen.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmalig zum 31. August 1998.
(2) Bis zum Abschluß eines neuen Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Vertrages weiter.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien werden die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beantragen.
§ 4 Aufhebung von Tarifbestimmungen
Mit Wirksamwerden dieses Lohntarifvertrages tritt der Lohntarifvertrag vom 13. März 1996 außer Kraft.
Protokollnotizen
(1) Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß zwischenzeitlich von den Betrieben gewährte übertarifliche Zulagen mit der am 1. Juli 1997 wirksam werdenden Tariflohnerhöhung verrechnet werden können.
(2) Fällt ein Fahrauftrag bei bzw. nach Arbeitsbeginn aus, so ist dem Fahrer der Lohn für mindestens drei Stunden zu vergüten.