Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, privates Omnibusgewerbe, Hamburg, 26.06.1998 (AVE-Anfang: 01.09.1998; AVE-Ende: 30.09.1999)
Nummer: 18024.015
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: privates Omnibusgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 26. Juni 1998
Vorgänger: 18024.013
Nachfolger: 18024.025
AVE
AVE Anfang 01. September 1998
AVE Ende 30. September 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 105 vom 11. Juni 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das private Omnibusgewerbe
vom 7. Mai 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die Tarifverträge, nämlich
b) |
der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Hamburg vom 26. Juni 1998 |
mit Wirkung zu Buchstabe b) vom 1. September 1998 für allgemeinverbindlich erklärt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden § 15 Absätze 2 und 3 sowie § 16 Absatz 3 des Tarifvertrags zu Buchstabe a.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Hamburg
vom 26. Juni 1998
Zwischen dem
VHO Verband des Hamburger Omnibusgewerbes e.V.,
Bullerdeich 36, 20537 Hamburg
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
wird vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
- räumlich für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
- fachlich für alle Betriebe des privaten Omnibusgewerbes
- persönlich für alle in vorstehend genannten Unternehmen beschäftigten arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
§ 2 Entlohnung
Die Stunden-/Monatslöhne betragen
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im Gelegenheitsverkehr |
im Linienverkehr |
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Std.'lohn |
Monatslohn |
Std.'lohn |
Monatslohn |
1. |
a) |
für Kraftfahrer |
17,65 DM |
2.991,68 DM |
18,75 DM |
3.178,13 DM |
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b) |
nach 1-jähr. Betriebszgh. |
17,90 DM |
3.034,05 DM |
19,00 DM |
3.220,50 DM |
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c) |
nach 5-jähr. Betriebszgh. |
18,25 DM |
3.093,38 DM |
19,35 DM |
3.279,83 DM |
2. |
a) |
für Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung als Berufskraftfahrer gemäß |
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VO v. 26.10.1973 |
18,25 DM |
3.093,38 DM |
19,35 DM |
3.279,83 DM |
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b) |
nach 5-jähr. Betriebszgh. |
18,40 DM |
3.118,80 DM |
19,50 DM |
3.305,25 DM |
3. |
für Wächter und Wagenwäscher |
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15,70 DM/Std. |
2.661,15 DM/Monat |
4. |
Für Kraftfahrer |
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20,00 DM/Std. |
3.390,00 DM/Monat |
§ 3 Inkrafttreten
(1) Dieser Lohntarifvertrag tritt am. 1. September 1998 in AA und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmalig zum 30. September 1999.
(2) Bis zum Abschluß eines neuen Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Vertrages weiter.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien werden die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beantragen.
§ 4 Aufhebung von Tarifbestimmungen
Mit Wirksamwerden dieses Lohntarifvertrages tritt der Lohntarifvertrag vom 19. Juni 1997 außer Kraft.
Protokollnotizen
(1) Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß zwischenzeitlich von den Betrieben gewährte übertarifliche Zulagen mit der am 1. September 1998 wirksam werdenden Tariflohnerhöhung verrechnet werden können.
(2) Fällt ein Fahrauftrag bei bzw. nach Arbeitsbeginn aus, so ist dem Fahrer der Lohn für mindestens drei Stunden zu vergüten.