Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Groß- u. Außenhandel, Niedersachsen, 09.06.2000 (AVE-Anfang: 01.05.2000; AVE-Ende: 30.04.2002)
Nummer: 15006.063
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 09. Juni 2000
Vorgänger: 15006.059
Nachfolger: 15006.070
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2000
AVE Ende 30. April 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 79 vom 26. April 2001
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 28. März 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Mai 2000 für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen |
für den Groß- und Außenhandel in Niedersachsen
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Niedersachsen
vom 9. Juni 2000
Zwischen dem
Groß- und Außenhandelsverband Niedersachsen e.V., Hannover
einerseits
und der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Niedersachsen/Bremen, Hannover
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen, Hannover
andererseits
wird nachstehender Lohntarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Niedersachsen;
fachlich: für die Groß- und/oder Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und/oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungsunternehmen mit Ausnahme des Landhandels und Nahrungsmittelgroßhandels, soweit er den Tarifen des Nahrungsmittelgroßhandels unterliegt. Er gilt auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z. B. Brenn-, Säge-, Bohr, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Montage, Instandhaltung und Instandsetzung, Holz- und Holzschutzarbeiten, Vermietung von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal, (nicht erfaßt werden also Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages die Gültigkeit der Rahmen- oder Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unstreitig feststeht);
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildende.
§ 2 Eingruppierungsvorschriften
Für die Einstufung sind in erster Linie die Oberbegriffe der einzelnen Lohngruppen maßgebend. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlußprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe. Werden von Arbeitnehmern Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen ausgeübt, so muß die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
§ 3 Lohngruppen
Lohngruppe 1
Oberbegriffe:
Einfache Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbildung verrichtet werden können.
Tätigkeitsbeispiele:
Wächter/-in, Bote/Botin, Reinigungspersonal, leichte Verpackungsarbeiten, Platzordner/-in.
Lohngruppe 2
Oberbegriffe:
Tätigkeiten, die gewisse Fertigkeiten, Geschicklichkeiten, Übung oder Erfahrung erfordern.
Tätigkeitsbeispiele:
Beifahrer/-in, Pack-, Sortier- und Regalauffülltätigkeit, Zusammenstellen von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen (Lagerarbeiter/-in), Küchen- und Kantinenkräfte, Pförtner/-in, Geldbote/Geldbotin, Wagenpfleger/-in.
Lohngruppe 3
Oberbegriffe:
Schwierige Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse oder Erfahrung erfordern.
Tätigkeitsbeispiele:
Kraftfahrer/-in mit Führerschein Klasse III, Gabelstaplerfahrer/-in, Beifahrer/-in mit Führerschein Klasse III, Zusammenstellen von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen und/oder zusätzliche Kontrolltätigkeit, Arbeitnehmer/-in mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeitnehmer/-in der Lohngruppe 2.
Lohngruppe 4
Oberbegriffe:
Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen sowie gleichwertige, schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten, ggf. mit Spezialkenntnissen.
Tätigkeitsbeispiele:
Kraftfahrer/-in mit Führerschein Klasse II, Kraftfahrer/-in mit abgeschlossener Ausbildung als Auto- oder Motorenschlosser/-in, Führer/-in von kopf- und flurgesteuerten Kränen, Hochregalfahrer/-in, Betriebshandwerker/-in, Handelsfachpacker/-in mit Ausbildung nach Berufsbild, Lagerfacharbeiter/-in mit umfassenden Material- und Warenkenntnissen, Hausmeister/-i...