Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Friseurhandwerk, Kreis Pinneberg, 11.09.1995 (AVE-Anfang: 01.10.1995; AVE-Ende: 30.09.1996)
Nummer: 21404.009
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Kreis Pinneberg des Landes Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 11. September 1995
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 1995
AVE Ende 30. September 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 22. März 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurgewerbe
vom 20. Februar 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein für allgemeinverbindlich.
Für das Friseurgewerbe im Kreis Pinneberg des Landes Schleswig-Holstein
b) |
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung vom 11. September 1995. |
Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge beginnt am 1. Oktober 1995.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer des Friseurgewerbes des Kreises Pinneberg
vom 11. September 1995
Zwischen der
Friseurinnung Kreis Pinneberg
einerseits
und
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Kreisverwaltung Steinburg-Pinneberg
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Kreisgebiet Pinneberg |
b) |
persönlich: für alle im Friseurbetrieb und angegliederten Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks. Für Auszubildende gelten die §§ 4,4 und 5. |
§ 2 Einkommen
1) |
Der Ecklohn auf der Basis des 3. Gesellenjahres beträgt: |
DM 2.170,- |
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2) |
Im 1. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung beträgt der Lohn 80% des Ecklohnes: |
DM 1.730,- |
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3) |
Im 2. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung beträgt der Lohn 90% des Ecklohnes: |
DM 1.950,- |
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4) |
Im 3. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung wird der Ecklohn gezahlt: |
DM 2.170,- |
5) |
Im 4. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung werden 110% des Ecklohnes gezahlt: |
DM 2.380,- |
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6) |
Unter Gesellenjahren wird die Zeit der Jahre des Beschäftigten ohne Unterbrechungen im Beruf verstanden. Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten sind unschädlich. |
§ 3 Einkommen für Beschäftigte ohne Berufsabschluß
1) |
Ecklohn für Beschäftigte ohne Berufsabschluß (z.B. Ladenhilfen, Schamponeusen), dem das 3. Tätigkeitsjahr zugrunde liegt: DM 1.435,- |
2) |
Für die unter § 3 Beschäftigten gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß, wobei anstelle der Gesellenjahre die Berufsjahre treten. |
§ 4 Zulagen
1) |
Gesellen (ohne Meistertitel), die mit der Anleitung von Auszubildenden beauftragt werden, erhalten eine Zulage |
2) |
Friseure mit Meisterprüfung, die mit der Anleitung von Auszubildenden beauftragt werden, erhalten eine Zulage |
3) |
Friseure mit Meisterprüfung, die mit Geschäftsführungs-, und Ausbildungsaufgaben oder als Filial- bzw. Betriebsleiter eingesetzt sind, erhalten eine Zulage:
bis 5 Mitarbeiter/innen |
DM 550,- |
bis 10 Mitarbeiter/innen |
DM 650,- |
mehr als 10 Mitarbeiter/innen |
DM 875,- |
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4) |
Alle Beschäftigten - einschließlich der Auszubildenden -, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 12 Monate angehört haben, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 30% des tariflichen Einkommens gemäß §§ 2 und 3 und 5 dieses Vertrages. Der erhaltene Betrag ist dem Arbeitgeber zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31.3. des Folgejahres endet. Beschäftigte, die im Kalenderjahr mehr als 3 Monate gefehlt haben - z.B. wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs-, erhalten für jeden vollen Monat ihrer tatsächlichen Arbeitszeit 1/12 der Jahressonderzahlung. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 Gesellen in diesem Sinne sind Beschäftigte, denen durch besondere Umstände (zeitweilige Betriebsabwesenheit, Krankheit, Alter des Ausbilders oder nur Herren- bzw. Damenfriseur u.ä.) Teile der Ausbildungsinhalte übertragen wurden, ohne daß sie die Ausbildungsverantwortung ganz übernommen haben. Die Aufgaben bestehen im Anleiten oder Überwachen von praktischen und/oder theoretischen Lerninhalten mit festgelegtem Lernziel. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 3.: Meister in diesem Sinne sind Beschäftigte, die weisungsberechtigt und für Kasse sowie Materialposition verantwortlich sind. Zur Frage der Verantwortung für Ausbildungsaufgaben wird auf die Bestimmungen des Berufsbildungsges... |