Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Bekleidungs-, Wäsche- u. Miederindustrie, Saarland, 13.03.1995 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 11012.053
Klassifizierung: Lohn-TV mit Arbeitszeitregelung
Fachbereich: Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 13. März 1995
Vorgänger: 11012.043
Nachfolger: 11012.059
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 144 vom 03. August 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 7. Juli 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlands
a) |
der Lohntarifvertrag mit Arbeitszeitregelung für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie vom 13. März 1995 |
mit Wirkung vom 1. Januar 1995 mit den unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Einschränkung: § 4 Nr. 3 und 4 des Tarifvertrags zu Buchstabe a werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Hinweis: Soweit in den Tarifverträgen zu den Buchstaben a und c auf Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abgestellt wird, wird darauf hingewiesen, daß die Arbeitszeitordnung ab dem 1. Juli 1994 durch das Arbeitszeitgesetz ersetzt worden ist.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für die Bekleidungsindustrie im Saarland
vom 13. März 1995
Zwischen dem
Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e. V.,
Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M.
Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt/Main,
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Saarland,
fachlich: für sämtliche zur Bekleidungs-, Wäsche und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen,
persönlich: für alle im Betrieb tätigen Arbeitnehmer/innen, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
§ 2 Löhne
1. |
Aufgrund der Gesamtvereinbarung vom 21.1.1992 beträgt der Lohnausgleich für die halbstündige Arbeitszeitverkürzung ab 1.1.1995 1,4%. |
2. |
Für die Monate Januar, Februar und März 1995 wird eine Pauschale in Höhe von 120,– DM an die gewerblichen Arbeitnehmer/innen gezahlt. |
3. |
Die Löhne erhöhen sich
a) |
ab dem 1.4.1995 um 1,3%, jeweils bezogen auf die am 31.3.1995 geltenden Tariflöhne, |
b) |
ab dem 1.1.1996 um 3,0%, jeweils bezogen auf die am 31.12.1995 geltenden Tariflöhne. |
|
4. |
Die tariflichen Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den als Anlagen A und B beigefügten Tabellen. |
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
1. |
Die Entlohnung erfolgt in Verbindung mit dem Lohngruppenkatalog (Anlage C). Alle Anlagen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
2. |
Werden zum Zwecke der Erhöhung des Leistungseffektes Arbeitsvorgänge zum Beispiel durch weitere Arbeitsteilungen oder Einsatz neuer Maschinen rationalisiert, darf während der Gültigkeitsdauer der in diesem Vertrag vereinbarten Lohnsätze eine Umstufung der betroffenen, mit diesen Arbeitsvorgängen ganz oder teilweise weiter befaßten Arbeitnehmer/innen in eine niedrigere Lohnposition nicht erfolgen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers, die unter mehrere Positionen des Lohntarifvertrages fällt, auf einen Teil dieser Positionen beschränkt wird. |
3. |
Müssen Arbeitnehmer/innen die Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen ausführen, zum Beispiel Näharbeiten an schwerer Überkleidung (ausgenommen die Arbeiten an kleinen Teilen), oder Instandsetzungsarbeiten an getragener Kleidung, so ist ihnen bei der Zeitlohn- oder Akkordarbeit ein Zuschlag bis zu 10 Prozent des erzielten Verdienstes zu zahlen. |
§ 4 Einstufung nicht erfaßter Tätigkeiten
1. |
Die in diesem Tarifvertrag nicht aufgeführten Tätigkeiten werden in schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat, unter Berücksichtigung folgender Anforderungsmerkmale
- Fachkönnen,
- Geschicklichkeit,
- Verantwortung,
- körperliche Belastung,
- Belastung der Sinne und Nerven,
- Umgebungseinflüsse,
eingestuft. Die im Tarifvertrag aufgeführten Tätigkeiten dienen dabei hinsichtlich ihrer Wertigkeit als Richtbeispiele. |
2. |
Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung maßgebend. |
3. |
Die Tarifparteien sind von den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen nach Ziffer 1. zu informieren. |
4. |
Bei betrieblichen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Lohntarifschema... |