Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Bekleidungs-, Wäsche- u. Miederindustrie, Saarland, 05.02.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 11012.059
Klassifizierung: Lohn-TV mit Arbeitszeitregelung
Fachbereich: Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 05. Februar 1997
Vorgänger: 11012.053
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 6. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
a) |
der Lohntarifvertrag mit Arbeitszeitregelung für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, |
vom 5. Februar 1997
mit Wirkung vom 1. Januar 1997 für den Bereich des Saarlandes mit den weiter unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Anmerkungen:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:
§ 4 Nr. 3 und 4 des Tarifvertrages zu Buchstabe a.
- Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Soweit Bestimmungen in den Tarifverträgen zu den Buchstabe a und c auf die Arbeitszeitordnung abstellen, wird darauf hingewiesen, daß die Arbeitszeitordnung ab dem 1. Juli 1994 durch Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes (Arbeitszeitgesetz) ersetzt worden ist.
Unterzeichnet:
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für die Bekleidungsindustrie im Saarland
vom 5. Februar 1997
Zwischen dem
Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,
Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/Main,
Lyoner Str. 19, 60528 Frankfurt,
andererseits,
wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Saarland,
fachlich: für sämtliche zur Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen,
persönlich: für alle im Betrieb tätigen gewerblichen Arbeitnehmer/innen, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
§ 2 Löhne
1. |
Die Löhne erhöhen sich
a) |
ab dem 1.1.1997 um 1,5%, jeweils bezogen auf die am 31.12.1996 geltenden Tariflöhne, |
b) |
ab den 1.1.1998 um 2,1%, jeweils bezogen auf die am 31.12.1997 geltenden Tariflöhne. |
|
2. |
Die tariflichen Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den als Anlagen A und B beigefügten Tabellen. |
3. |
Unternehmen in schwieriger wirtschaftlicher Situation können durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Tariferhöhung für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages, ganz oder teilweise aussetzen. Statt einer Aussetzung der Tariferhöhung ist alternativ durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch eine Senkung von tariflichen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) in gleichem Umfang möglich. Voraussetzung ist, daß für die Zeit der ganz oder teilweisen Aussetzung der Tariferhöhung eine Beschäftigungszusage gegeben werden muß. Die Tarifparteien fordern die Betriebsparteien auf, bei günstiger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens und des Betriebes durch freiwillige Betriebsvereinbarung das Entgelt für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages, über den Tarifsatz anzuheben, höchstens jedoch um den Prozentsatz, um den eine Aussetzung möglich ist. Dies sollte möglichst im Rahmen der betrieblichen Vermögensbildung geschehen. |
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
1. |
Die Entlohnung erfolgt in Verbindung mit dem Lohngruppenkatalog (Anlage C). Alle Anlagen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
2. |
Werden zum Zwecke der Erhöhung des Leistungseffektes Arbeitsvorgänge zum Beispiel durch weitere Arbeitsteilungen oder Einsatz neuer Maschinen rationalisiert, darf während der Gültigkeitsdauer der in diesem Vertrag vereinbarten Lohnsätze eine Umstufung der betroffenen, mit diesen Arbeitsvorgängen ganz oder teilweise weiter befaßten Arbeitnehmer/innen in eine niedrigere Lohnposition nicht erfolgen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die unter mehrere Positionen des Lohntarifvertrages fällt, au... |