Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Textilindustrie, Saarland, 05.02.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 11012.058
Klassifizierung: Lohn-TV mit Arbeitszeitregelung
Fachbereich: Textilindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 05. Februar 1997
Vorgänger: 11012.052
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 6. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
b) |
der Lohntarifvertrag mit Arbeitszeitregelung für die Textilindustrie, |
vom 5. Februar 1997
mit Wirkung vom 1. Januar 1997 für den Bereich des Saarlandes mit den weiter unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Anmerkungen:
2. |
Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für die Textilindustrie im Saarland
vom 5. Februar 1997
Zwischen dem
Verband der saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V.,
Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M,
Lyoner Str. 19, 60528 Frankfurt,
andererseits.
wird heute nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
räumlich: für das Saarland,
fachlich: für sämtliche Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Textilindustrie,
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
§ 2 Löhne
1. |
Ab dem 1.1.1997 werden die Textillöhne um die noch bestehende Differenz zu denen der Bekleidungslöhne angehoben. |
2. |
Die Löhne erhöhen sich
ab dem 1.2.1997 um 1,5%, jeweils bezogen auf die am 31.1.1997 geltenden Tariflöhne,
ab dem 1.1.1998 um 2,1%, jeweils bezogen auf die am 31.12.1997 geltenden Tariflöhne.
|
3. |
Die tariflichen Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den als Anlagen A und B beigefügten Tabellen. |
4. |
Unternehmen in schwieriger wirtschaftlicher Situation können durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Tariferhöhung für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages, ganz oder teilweise aussetzen. Statt einer Aussetzung der Tariferhöhung ist alternativ durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch eine Senkung von tariflichen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) im gleichen Umfang möglich. Voraussetzung ist, daß für die Zeit der ganz oder teilweisen Aussetzung der Tariferhöhung eine Beschäftigungszusage gegeben werden muß. Die Tarifparteien fordern die Betriebsparteien auf, bei günstiger wirtschaftlicher Lage des Unternehmens und des Betriebes durch freiwillige Betriebsvereinbarung das Entgelt für eine befristete Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages, über den Tarifsatz anzuheben, höchstens jedoch um den Prozentsatz, um den eine Aussetzung möglich ist. Dies sollte möglichst im Rahmen der betrieblichen Vermögensbildung geschehen. |
§ 3 Lohngruppenkatalog
Der Lohngruppenkatalog für die Textilindustrie im Saarland (Anlage C) ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 4 Altersklassenschlüssel
Für die unter 18 Jahre alten im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmer/innen gilt folgende Abstaffelung der unter § 2 aufgeführten Mindeststundenlöhne:
über 14 |
Jahre |
- |
70 Prozent |
über 15 |
Jahre |
- |
75 Prozent |
über 16 |
Jahre |
- |
80 Prozent |
über 17 |
Jahre |
- |
90 Prozent |
§ 5 Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 37,0 Stunden. |
2. |
Die regelmäßige Arbeitszeit kann
a) |
für Kraftfahrer/innen, Beifahrer/innen, Heizer/innen und Maschinisten/Maschinistinnen auf 44,0 Stunden, |
b) |
für Wächter/innen und Pförtner/innen auf 49,0 Stunden, |
wöchentlich ausgedehnt werden, sofern regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt. |
3. |
Werden Wächter/innen und Pförtner/innen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so erhalten sie für den Sonntagsdienst eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden in der Woche. |
§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Lohntarifvertrag kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei ...