Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 29.03.2021 (AVE-Anfang: 01.01.2021; AVE-Ende: 30.09.2022)
Nummer: 256000500033
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 29. März 2021
Vorgänger: 2560005.00031
Nachfolger: 256000500034
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2021
AVE Ende 30. September 2022
Fundstellen: Bundesanzeiger vom 24. November 2021
Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2021
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 2. November 2021
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsame Anträge der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg vom 29. März 2021 – gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2021 – einschließlich Protokollnotizen 1 und 2
– kündbar zum 31.Dezember 2022 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Hamburg, Weidenring 56, 61352 Bad Homburg
– einerseits –
und
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
– andererseits –
mit Wirkung vom 1. Januar 2021 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen,
persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Ferner wird § 7 Nummer 3 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg
vom 29. März 2021
gültig ab 1. Januar 2021
Zwischen der Tarifgemeinschaft des
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,
Landesgruppe Hamburg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen |
c) |
für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Löhne
Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne vereinbart:
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ab 01.01.2021 |
ab 01.05.2021 |
ab 01.05.2022 |
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€ / Std |
€ / Std |
€ / Std |
I. |
INTERVENTIONSDIENST / REVIERDIENST |
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Sicherheitsmitarbeiter im Interventions- und Revierdienst |
10,70 |
10,91 |
11,25 |
II. |
OBJEKTSCHUTZDIENST / SEPARATWACHDIENST |
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1. |
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- / Separatwachdienst |
10,55 |
10,76 |
11,10 |
2. |
Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer oder als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft. Der Einsatz im Werkschutzdienst erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder ist arbeitsvertraglich vereinbart. |
12,50 |
12,74 |
13,14 |
3. |
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft... |